Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2008/17: Bundesgesetz über Prävention und Gesundheitsförderung (Präventionsgesetz) und Bundesgesetz über das Schweizerische Institut für Prävention und Gesundheitsförderung · 80 Seiten
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Präventionsgesetz – Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens
Weitere Anträge
Die Kosch wünscht einen neuen Buchstaben d: «die Förderung von Selbsthilfegruppen nach Artikel 17».
KFH und SAGW schlagen vor in Analogie zu Buchstabe c einen neuen Buchstaben d mit folgendem Inhalt einzufügen: «die Förderung der Forschung und Innovation im Sinne des Artikels 18».
Absatz 3
FMH und VKS weisen darauf hin, dass es anstelle von «Absatz 2» «Absatz 1» heissen müsse.
Der Kanton Zürich schlägt vor «Vollzugsaufgaben» durch «Aufgaben» zu ersetzen.
3.1.10 10. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Artikel 27 Aufhebung bisherigen Rechts
Für die RLS ist das Präventionsgesetz kein adäquater Ersatz für das Bundesgesetz vom 22. Juni 1962 über Bundesbeiträge an die Bekämpfung der rheumatischen Krankheiten. Auf eine Aufhebung sei deshalb zu verzichten oder diese zumindest besser zu begründen.
Artikel 28 Änderung bisherigen Rechts
1. Tabaksteuergesetz vom 21. März 1969; Artikel 28 Absatz 2 Buchstabe c
Die Rückmeldungen zur Verwaltung der Tabakpräventionsabgabe durch das SIPGF sind bei den Rückmeldungen zu Artikel 15 VE PrävG (siehe Ziffer 3.1.6) integriert.
2. Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung; Artikel 19
Für den Kanton Waadt ist eine Trennung zwischen Versicherung und Prävention sinnvoll, dies vor allem vor dem Hintergrund möglicher Bonus-Malus-Systeme.
Die Forderungen nach einer Weiterführung der Stiftung Gesundheitsförderung Schweiz sind bei den allgemeinen Rückmeldungen zum VE BG SIPGF unter Ziffer 2.2.2 integriert.
2. Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung; Artikel 20
Die Rückmeldungen zur Verwaltung des Zuschlags auf der KVG-Prämie durch das SIPGF sind bei den Rückmeldungen zu Artikel 15 VE PrävG (siehe Ziffer 3.1.6) integriert.
Die AWMP verlangt, dass die Natur des Zuschlags auf der KVG-Prämie fundiert und in aller Konsequenz abgeklärt wird. Aus der Weiterleitung dieser Präventionsabgabe an das Institut ergebe sich die schwer wiegende Konsequenz, dass sie bei dieser Verwendung als eigentliche Steuer bezeichnet werden müsse. Dafür bestehe aber in der BV keine Rechtsgrundlage und der Bund habe somit keine Kompetenz mehr, diese Beiträge zu erheben. Auch für die Kantone GL und TI sowie die Organisationen GF CH, hotel, SAV und SVV stellt sich bei einer Verwaltung durch den Bund die Frage nach der Natur bzw. der Verfassungsmässigkeit der Abgabe. Für die ECON ist die Verfassungsmässigkeit der neuen Regelung ebenfalls nicht geklärt, im Übrigen sei die heutige Zweckbindung (Finanzierung von Präventionsaufgaben der Krankenversicherung) sinnvoll und solle auch weiterhin gelten. Zudem lehnt der SVV die Reduktion der Aufgabe der Versicherer auf eine reine Inkassofunktion ab.
Für die GF CH wird aus der Neuformulierung von Artikel 20 KVG die Rechtsnatur der Abgabe nicht klar; zudem decke sich die Zweckbestimmung nicht mit derjenigen in Artikel 13 VE PrävG. Sie schlagen deshalb folgende Neuformulierung vor:
«1 Die Versicherer erheben im Auftrag des Bundes von jeder nach diesem Gesetz obligatorisch versi-