Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2008/17: Bundesgesetz über Prävention und Gesundheitsförderung (Präventionsgesetz) und Bundesgesetz über das Schweizerische Institut für Prävention und Gesundheitsförderung · 80 Seiten

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Präventionsgesetz – Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens

Für die GUMEK stellen die Regelung der Kostenübernahme der Trägerabklärung und die Schaffung einer befriedigenden Orphanregelung zur Kostenübernahme der Analysen von seltenen genetischen Krankheiten eine unumgängliche Voraussetzung dar, damit die notwendigen präventiven genetischen Abklärungen durchgeführt werden könne. Diese Regelung müsse entweder im KVG oder im Präventionsgesetz erfolgen.

Die EKIF fordert, dass die Informationspflicht für Leistungserbringer über Gesundheitsrisiken und wirksame Präventionsmassnahmen im Gesetz zu verankern ist.

Die GPS verlangt, dass in einem eigenständigen Artikel zum Miteinbezug der interessierten Kreise in die Erarbeitung der nationalen Ziele diese namentlich genannt werden.

3.2 Bundesgesetz über das Schweizerische Institut für Prävention und Gesundheitsförderung

3.2.1 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Artikel 1 Gegenstand

Keine Stellungnahmen.

Artikel 2 Rechtsform

Für die GF CH ist die öffentlich-rechtliche Rechtsform nicht zwingend.

Artikel 3 Ziele und Aufgaben

Nach Ansicht der GF CH fehlt die eigentliche Zweckbestimmung der Organisation.

Absatz 1

Die VKS erachtet folgende Ergänzung als sinnvoll: «Es berät den Bund und die Kantone bei der Erarbeitung von Erlassen.»

Die BBS schlägt folgende Ergänzung vor «Das Institut unterstützt [...] bei der Konzeption und Durchführung von wenn immer möglich evidenzbasierten Massnahmen der Prävention und Gesundheitsförderung.»

Weitere Anträge

Die VKS schlägt zwei neue Absätze vor:

Absatz 4: «Es vertritt die Schweiz, falls erforderlich in Zusammenarbeit mit anderen Verwaltungseinheiten des Bundes, im Rahmen von internationalen Organisationen und Übereinkommen auf dem Gebiet der Prävention und Gesundheitsförderung.»

Absatz 5: «Der Bundesrat kann den Erlass von Bestimmungen fachtechnischen Inhalts und untergeordneter Bedeutung dem Institut übertragen.»

Artikel 4 Zusammenarbeit

Die GF CH befürchtet eine Überreglementierung und beantragt die ersatzlose Streichung des Artikels.