Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2008/17: Bundesgesetz über Prävention und Gesundheitsförderung (Präventionsgesetz) und Bundesgesetz über das Schweizerische Institut für Prävention und Gesundheitsförderung · 80 Seiten
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Präventionsgesetz – Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens
cherten Person eine Abgabe in Form eines Prämienzuschlags, welche der Finanzierung der Aufgaben gemäss Artikel 13 des PrävG dient.
2 Der Bundesrat legt die Höhe der Abgabe aufgrund der von ihm genehmigten Strategie und Finanzplanung des Instituts fest. Er regelt das Verfahren der Erhebung der Abgabe und ihre Anweisung an das Institut. Die Abgabe unterliegt nicht der Mehrwertsteuer.»
PLANeS und FE FPMH schlagen einen zusätzlichen Absatz 4 mit dem Wortlaut «Der Bundesrat kann weitere Finanzquellen erschliessen» vor.
2. Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung; Artikel 33 Absatz 2bis
Die FMH wünscht, dass die Schulärzte als Leistungserbringer im KVG verankert werden.
Für den Kanton Aargau soll der Bund für die Früherkennungsprogramme zuständig sein, eine Änderung von Artikel 33 KVG sei daher nicht notwendig.64
2. Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung; weitere Anträge
Da ein umfassendes Verständnis von Prävention und Gesundheitsförderung auch die individuelle Prävention und Gesundheitsförderung würdige, muss nach Ansicht der FMH das EDI die Möglichkeit erhalten, solche Massnahmen in die Verordnung des EDI vom 29. September 1995 über Leistungen in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (Krankenpflege-Leistungsverordnung, KLV)65 aufzunehmen. Sie fordert deshalb, dass der Titel von Artikel 26 KVG wie folgt angepasst wird: «Medizinische Prävention und Gesundheitsförderung».
Artikel 29 Referendum und Inkrafttreten
Keine Stellungnahmen.
3.1.11 Weitere Anträge66
Der Kanton Waadt sowie die Organisationen ÄUS, AFG, AGTab, Cardio, HS LU, ISPM BE, ISPM VD, KHM, NEK, NGO-A, NICER, Pharma, PHS, SAMW, SBAP, SFGV, SGGP und SHS fordern die Erwähnung der Leistungserbringer in einem eigenständigen Artikel. Sie schlagen dazu folgende Formulierung vor: «Der Bund kann den Leistungserbringer in der Gesundheitsversorgung oder deren Organisationen die Aufgabe übertrage, Massnahmen zur Prävention und Gesundheitsförderung zu entwickeln oder durchzuführen in Einklang mit den nationalen Gesundheitszielen. Der Bund bietet dabei methodische Unterstützung und sorgt für die Finanzierung.» Auch für die EKIF fehlt eine Bestimmung zu den Aufgaben der Leistungserbringer.
ÄG SG, KHM, KKA und SGAM beantragen einen Artikel, in dem der Tarif und weitere Vergütungsfragen im Bereich der Individualprävention, die nicht über Artikel 26 KVG geregelt sind, festgelegt werden.
Cardio, NGO-A, SHS und UNION fordern zudem, dass das KVG im Bereich der Kostenübernahme für individuelle Leistungen der medizinischen Prävention angepasst wird.
64 Vgl. dazu die allgemeinen Bemerkungen zur Integration der Früherkennung in den Geltungsbereich des Präventionsgesetzes unter Ziffer 2.1.3.2. 65 66 Vgl. dazu die 'im Vorentwurf nicht berücksichtigten Anliegen' unter Ziffer 2.1.3.6.