Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2008/17: Bundesgesetz über Prävention und Gesundheitsförderung (Präventionsgesetz) und Bundesgesetz über das Schweizerische Institut für Prävention und Gesundheitsförderung · 80 Seiten

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Präventionsgesetz – Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens

1 Ausgangslage

Nach dem Scheitern des ersten Vorschlags für ein Eidgenössisches Präventivgesetz im Jahr 1984 galt das Augenmerk der Gesundheitspolitik vornehmlich der kurativen Medizin und der Finanzierung der Versorgungssysteme. Aufgrund der aktuellen gesundheitspolitischen Herausforderungen – demografische Entwicklung, Zunahme chronischer Krankheiten und Wiederkehr bzw. Neuauftreten von Infektionskrankheiten – sind jedoch seit geraumer Zeit auf nationaler wie auf internationaler Ebene Bestrebungen zu erkennen, die Prävention und die Gesundheitsförderung zu stärken.

Sowohl die vom Eidgenössischen Departement des Innern (EDI) im September 2005 eingesetzte Fachkommission «Prävention + Gesundheitsförderung» wie auch die Experten der Weltgesundheitsorganisation (WHO) und der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung

(OECD) kommen in ihren im Juni bzw. Oktober 2006 vorgelegten Berichten zum Schluss, dass aufgrund der in der Schweiz aktuell bestehenden Strukturschwäche im Bereich von Prävention und Gesundheitsförderung eine Stärkung von Prävention und Gesundheitsförderung, aber auch eine Verbesserung der Koordination und der Effizienz der bereits laufenden Aktivitäten nur durch den Erlass von neuen rechtlichen Grundlagen ereicht werden können.

Der Bundesrat folgte diesen Empfehlungen und erteilte am 28. September 2007 dem EDI den Auftrag, bis im Herbst 2008 neue gesetzliche Grundlagen für den Bereich Prävention und Gesundheitsförderung zu erarbeiten. Diese sollen folgende Ziele beinhalten: Verbesserung von Steuerung, Koordination und Effizienz der verschiedenen Massnahmen; Schliessen der bundesgesetzlichen Lücke im Bereich der Prävention und Früherkennung von nichtübertragbaren und psychischen Krankheiten, die stark verbreitet oder bösartig sind, Anpassung der Modalitäten der Verwaltung der Präventionsabgaben (Tabakpräventionsabgabe und Zuschlag auf der KVG-Prämie) an die Corporate-Governance-Leitlinien des Bundesrats.

Am 25. Juni 2008 hat der Bundesrat die basierend auf diesen Auftrag erarbeiteten Vorentwürfe in die Vernehmlassung gegeben: den Vorentwurf für das Bundesgesetz über Prävention und Gesundheitsförderung (Präventionsgesetz, PrävG) und den Vorentwurf für das Bundesgesetz über das Schweizerische Institut für Prävention und Gesundheitsförderung. Am 8. Juli 2008 wurde im Bundesblatt (BBl 2008 5891) die Eröffnung der Vernehmlassung bekannt gegeben. Die Vernehmlassung dauerte bis am 31. Oktober 2008.

Der Vorentwurf des Präventionsgesetzes (VE PrävG) enthält folgende Kernelemente:

Prävention von nichtübertragbaren und psychischen Krankheiten

Da der Geltungsbereich des Gesetzesentwurfs alle in Absatz 2 von Artikel 118 der Bundesverfassung erwähnten Krankheiten umfasst, verfügt der Bund mit dem Präventionsgesetz über eine neue gesetzliche Grundlage für Massnahmen im Bereich der Prävention und Früherkennung von nichtübertragbaren und psychischen Krankheiten, soweit diese stark verbreitet oder bösartig sind.

Steuerungs- und Koordinationsinstrumente

Der heutigen Präventions- und Gesundheitsförderungslandschaft fehlt eine Gesamtstrategie. Deshalb sieht der Vorentwurf des Präventionsgesetz zwei neue strategische Steuerungsinstrumente vor: die nationalen Ziele für Prävention und Gesundheitsförderung zur Koordination der Massnahmen von Bund, Kantonen und Privaten (alle acht Jahre) sowie die bundesrätliche Strategie für Prävention und Gesundheitsförderung zur Prioritätensetzung auf Bundesebene (alle vier Jahre). Auf der Umsetzungsebene sollen die Vorgehensweisen in den einzelnen Themenbereichen auch in Zukunft in Form von nationalen Programmen festgelegt werden.

Aufgabenteilung Bund – Kantone

Zuständig für die Durchführung von Präventions-, Gesundheitsförderungs- und Früherkennungsmassnahmen sind die Kantone. Sie sorgen für adäquate Rahmenbedingungen und schaffen die dazu not-