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Vernehmlassung 2008/18: Änderung des Verordnungspakets zu den Regelungen betreffend der Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten (EDAV-Paket) · 8 Seiten
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Verordnung über die Ein- und Durchfuhr von Tierprodukten aus Drittländern im Luftverkehr
Art. 7a Bestimmungsbetriebe für Einfuhren mit besonderen Auflagen
Bestimmungsbetriebe für Sendungen nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a müssen über eine Bewilligung der zuständigen kantonalen Behörden verfügen. Die kantonalen Behörden melden die bewilligten Betriebe dem BVET. Das BVET veröffentlicht eine Liste der bewilligten Betriebe und übermittelt sie der Europäischen Kommission.
Art. 8 Abs. 1bis, Abs. 4 Bst. c und Abs. 5
1bisDie Tierprodukte, die für den menschlichen Verzehr bestimmt sind, müssen aus Ländern stammen, die für die entsprechende Lebensmittelkategorie über ein von der Europäischen Gemeinschaft genehmigtes nationales Programm zur Untersuchung von Rückstanden in Lebensmitteln verfügen.
4 Das EVD veröffentlicht die Fundstellen der Erlasse der Europäischen Gemeinschaft über:
c. die genehmigten nationalen Programme zur Untersuchung von Rückstanden in Lebensmitteln.
5 Voranmeldungen der Sendungen müssen nach Artikel 21 Absätze 1–3 erfolgen.
Art. 8a Fleisch, Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnisse aus Ländern
ohne Verbot von Hormonen als Leitungsförderer
1 Aus Staaten, in denen für die Verwendung von Hormonen bei der Produktion von Fleisch kein dem in Artikel 2 Absatz 3 der Landwirtschaftlichen Deklarationsverordnung vom 26. November 20033 (LDV) gleichwertiges gesetzliches Verbot gilt, dürfen Fleisch, Fleischzubereitungen und Fleischerzeugnisse der entsprechenden Tiere ausschliesslich über die Grenzkontrollstellen Zürich-Flughafen und Genf-Flughafen eingeführt werden; ausgenommen sind Sendungen aus einem dieser Staaten, denen eine von der Europäischen Union anerkannte Bescheinigung für Drittlandstaaten beiliegt.
2 Bei der Ankunft von Sendungen nach Absatz 1 müssen die Waren nach Artikel 3 und 5 LDV deklariert sein.
3 Die Deklaration muss nach dem Umpacken nach Artikel 32 Absatz 4 der Verordnung des EDI vom 23. November 20054 über die Kennzeichnung und Anpreisung von Lebensmitteln erneut auf jeder Verpackung sowie auf jeder Umhüllung angebracht werden.
4 Teile und Abschnitte, welche durch das Zerlegen oder Dressieren von Waren nach Absatz 1 entstehen, dürfen nur durch Einzelhandelsbetriebe direkt an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden. Sie müssen mit dem Hinweis nach Absatz 3 deklariert sein.