Vorlage
Vernehmlassung 2008/18: Änderung des Verordnungspakets zu den Regelungen betreffend der Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten (EDAV-Paket) · 8 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 6Fedlex · Vorlage
Verordnung über die Ein- und Durchfuhr von Tierprodukten aus Drittländern im Luftverkehr
5 Die Sendungen dürfen auf dem Flugplatz nicht über die von der Zollverwaltung bezeichneten Grenzen verbracht werden, sofern sie nicht für die Beförderung mit einem Strassen- oder Schienenfahrzeug freigegeben worden sind.
6 Für den Weitertransport mit einem Strassen- oder Schienenfahrzeug müssen die Sendungen:
a. in amtlich versiegelten Fahrzeugen oder Behältern bis zur Grenzkontrollstelle befördert werden, ohne dass die Sendung geteilt oder umgeladen wird;
b. unter zollamtlicher Kontrolle zur Grenzkontrollstelle, bei welcher die Schweiz oder die Europäische Union verlassen wird, verbracht werden; und
c. innerhalb von 30 Tagen die Schweiz und die Europäische Union verlassen.
Art. 15a Sendungen direkt in einen Drittstaat
1 Für Sendungen aus Drittstaaten, die von der Schweiz aus direkt in einen Drittstaat weiter befördert werden, gilt Artikel 15 Absätze 1 und 2–5.
2 Das BVET legt in einer technischen Weisung fest, wie die Voranmeldung für solche Sendungen zu erfolgen hat.
Art. 16 Abs. 1
1 In offenen Zolllagern und Zollfreilagern in der Schweiz dürfen nur Sendungen eingelagert werden, die vom grenztierärztlichen Dienst kontrolliert und freigegeben worden sind. Diese Sendungen können später ohne weitere Kontrolle durch den grenztierärztlichen Dienst in den zollrechtlich freien Verkehr überführt werden.
Art. 17 Abs. 1 und 2
1 Sendungen von Tierprodukten müssen dem grenztierärztlichen Dienst an dem vom grenztierärztlichen Dienst bezeichneten Ort von den Abfertigungsunternehmen zur Kontrolle vorgewiesen werden.
2 Das BVET kann für die Einfuhr von Tierprodukten in Übereinstimmung mit der Entscheidung 94/360/EG der Kommission vom 20. Mai 19948 die Häufigkeit der physischen Kontrollen reduzieren.
Art. 19 Abs. 5 Aufgehoben
Art. 21 Abs. 1–3 und 8
1 Das gemeinsame Veterinärdokument (GVDE) ist für jede Sendung, die vom grenztierärztlichen Dienst kontrolliert werden muss, vollständig auszufüllen. Teil 1 ist von der anmeldepflichtigen Person, die weiteren Teile sind vom grenztierärztlichen
8 Entscheidung der Kommission 94/360/EG vom 20. Mai 1994 betreffend die Verringerung der Kontrollhäufigkeit bei bestimmten Erzeugnissendungen aus Drittländern gemäss der Richtlinie 90/675/EWG des Rates, ABl. L 158 vom 25.6.1994, S. 41.