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Vernehmlassung 2008/18: Änderung des Verordnungspakets zu den Regelungen betreffend der Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten (EDAV-Paket) · 8 Seiten
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Verordnung über die Ein- und Durchfuhr von Tierprodukten aus Drittländern im Luftverkehr
Dienst auszufüllen. Bei Sendungen nach Artikel 15a muss das GVDE nicht ausgefüllt werden.
2 Für Sendungen, die durch eine Importeurin oder einen Importeur mit Sitz in der Schweiz eingeführt oder in Mitgliedstaaten der Europäischen Union weiterbefördert werden, und die ein Gewicht von mehr als 20 Kilogramm aufweisen, muss Teil 1 des GVDE elektronisch via Traces ausgefüllt werden. Für andere Sendungen kann Teil 1 des GVDE in Papierform vorgelegt werden.
3 Die anmeldepflichtige Person übermittelt dem grenztierärztlichen Dienst Teil 1 des GVDE vor der Ankunft der Sendung per Fax. Die Übermittlung gilt als Voranmeldung.
8 Bei der Einlagerung in ein offenes Zolllager oder ein Zollfreilager in der Schweiz ist das GVDE der zuständigen Zollstelle vorzulegen.
Art. 25 Aufgehoben
Art. 26 Sachüberschrift und Abs. 1 und 2
Kontrolle des Transports von Sendungen, die via Mitgliedstaaten der Europäischen Union nach Drittstaaten verbracht werden
1 Aufgehoben
2 Der Transport von Sendungen, die via Mitgliedstaaten der Europäischen Union nach Drittstaaten verbracht werden, untersteht dem T1-Verfahren nach Artikel 2 Ziffer 2 des Übereinkommens vom 20. Mai 19879 über ein gemeinsames Versandverfahren, soweit sie nicht im Luftverkehr weiter befördert werden.
Einfügen nach dem 6. Abschnitt
Art. 32a Vollzug
Die kantonalen Lebensmittelkontrollbehörden vollziehen Artikel 8bis, soweit nicht eine andere Vollzugsbehörde zuständig ist.
II
Diese Änderung tritt am ...... in Kraft.
..... Im Namen des Schweizerischen Bundesrates
Der Bundespräsident: Pascal Couchepin Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova