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Vernehmlassung 2008/18: Änderung des Verordnungspakets zu den Regelungen betreffend der Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten (EDAV-Paket) · 8 Seiten

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Verordnung über die Ein- und Durchfuhr von Tierprodukten aus Drittländern im Luftverkehr

2 Voranmeldungen der Sendungen müssen nach Artikel 21 Absätze 1–3 erfolgen und, wenn die Sendungen von einem Luftfahrzeug in ein anderes umgeladen werden, zusätzlich Angaben über den geplanten Umladezeitpunkt und den allfälligen Lagerungsort auf dem Amtsplatz enthalten.

3 Die Sendungen müssen, wenn sie länger als zwölf Stunden auf dem Flugplatz verweilen, in die Bereitstellungsräume des grenztierärztlichen Dienstes verbracht und diesem zur Kontrolle vorgewiesen werden.

4 Sie dürfen auf dem Flugplatz nicht über die von der Zollverwaltung bezeichneten Grenzen verbracht werden.

4bisÜberschreitet die Umladezeit 12 beziehungsweise 48 Stunden, so hat das anmeldepflichtige Abfertigungsunternehmen dies dem grenztierärztlichen Dienst unverzüglich mitzuteilen.

Art. 15 Sendungen nach einem Drittstaat via Mitgliedstaaten der Europäi-

schen Union

1 Für Sendungen aus Drittstaaten, deren Bestimmungsort in einem Drittstaat liegt und die via einen Mitgliedstaat der Europäischen Union weiter befördert werden, gelten die Artikel 8 Absätze 1, 3 und 4 sowie 11–13, soweit dies tierseuchenpolizeilich begründet ist.

1bis Voranmeldungen der Sendungen müssen nach Artikel 21 Absätze 1–3 erfolgen und, wenn die Sendungen von einem Luftfahrzeug in ein anderes Luftfahrzeug umgeladen werden, zusätzlich Angaben über den geplanten Umladezeitpunkt und den allfälligen Lagerungsort auf dem Amtsplatz enthalten.

2 Sendungen dürfen durchgeführt werden, wenn:

a. die Sendung aus einem Drittstaat stammt, aus dem die Einfuhr aus seuchenpolizeilichen Gründen nicht verboten ist;

b. sich die anmeldepflichtige Person verpflichtet, die Sendung bei einer Zurückweisung zu übernehmen und zurückzusenden; und

c. erforderlichenfalls eine Bescheinigung mit tierseuchenrechtlichen Garantien vorliegt; das BVET veröffentlicht die notwendigen Bescheinigungen im Internet.

3 Aufgehoben

4 Die Sendungen müssen dem grenztierärztlichen Dienst nicht zur physischen Kontrolle vorgewiesen werden, sofern sie:

a. innerhalb von zwölf Stunden von einem Luftfahrzeug in ein anderes umgeladen werden, ohne den Amtsplatz zu verlassen; oder

b. nicht aus dem Luftfahrzeug ausgeladen werden.

4bis

Überschreitet die Umladezeit zwölf Stunden, so hat das anmeldepflichtige Abfertigungsunternehmen dies dem grenztierärztlichen Dienst unverzüglich mitzuteilen. Solche Sendungen müssen in die Bereitstellungsräume des grenztierärztlichen Dienstes verbracht und diesem zur Kontrolle vorgewiesen werden.