Vorlage
Vernehmlassung 2008/18: Änderung des Verordnungspakets zu den Regelungen betreffend der Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten (EDAV-Paket) · 8 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 4Fedlex · Vorlage
Verordnung über die Ein- und Durchfuhr von Tierprodukten aus Drittländern im Luftverkehr
5 Teile und Abschnitte, die nicht nach Absatz 4 verwendet werden, müssen gestützt auf die Verordnung vom 23. Juni 20045 über die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten (VTNP) als tierische Nebenprodukte der Kategorie 3 entsorgt werden.
Art. 9 Abs. 2 und 3
2 Die Sendung muss zur grenztierärztlichen Kontrolle angemeldet werden und mit den Auflagen nach Artikel 7 in den auf der Ausfuhrbescheinigung angegebenen Herkunftsbetrieb verbracht werden.
3 Aufgehoben
Art. 10 Lebensmittel von Bordbuffets
1 Lebensmittel tierischer Herkunft, die zur Verpflegung des Personals oder der Reisenden in Luftfahrzeugen im grenzüberschreitenden Verkehr bestimmt sind, sowie Lebensmittelabfälle müssen mit dem gleichen Luftfahrzeug weiterbefördert oder nach Artikel 13 VTNP6 entsorgt werden.
2 Die Kontrolle der Einhaltung der Vorschriften der VTNP liegt bei den zuständigen kantonalen Behörden.
3 Die Bordbuffetbetriebe übermitteln dem BVET ein Dossier, in dem die vom Kanton genehmigten Entsorgungswege festgehalten sind. Änderungen der im Dossier festgehaltenen Abläufe sind dem BVET unverzüglich mitzuteilen.
Art. 11 Abs. 1–3
1 Das BVET kann für die Einfuhr von Tierprodukten, die den Anforderungen nach Artikel 8 nicht entsprechen, unter Auflagen Bewilligungen erteilen, wenn die Tierprodukte:
a. als Warenmuster oder für Ausstellungen bestimmt sind; oder
b. für besondere Studien oder Analysen vorgesehen sind.
2 Tierprodukte nach Absatz 1 dürfen keinem anderen Verwendungszweck als dem in der Bewilligung festgelegten zugeführt werden. Ihre Verwendung zur menschlichen Ernährung ist verboten.
3 Das BVET legt nach Rücksprache mit der zuständigen kantonalen Behörde die Bedingungen für die Wiederausfuhr nach einem Drittstaat oder für die Entsorgung nach den Bestimmungen der VTNP7 fest.
Art. 14 Sendungen nach Mitgliedstaaten der Europäischen Union
1bis
Für Sendungen nach Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die im Luftverkehr, ohne Umlad auf die Strasse oder die Bahn, weiter befördert werden, gelten zusätzlich die Absätze 2–4bis.