Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2008/19: Änderung des Energiegesetzes, der Energieverordnung und der Verordnung über das Plangenehmigungsverfahren für elektrische Anlagen · 5 Seiten
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2. Erläuterungen zu einzelnen Bestimmungen
Zu VPeA Artikel 1a
Gemäss Art. 16 Abs. 5 EleG ist für Vorhaben, die sich erheblich auf Raum und Umwelt auswirken,
vorgängig zum Plangenehmigungsverfahren grundsätzlich ein Sachplanverfahren durchzuführen. Im Einzelfall kann aber gemäss Botschaft vom 25. Februar 1998 zu einem Bundesgesetz über die Koordination und Vereinfachung der Plangenehmigungsverfahren (Koordinationsgesetz) von der Sachplanpflicht abgewichen werden, "wenn es aus objektiven Gründen als unzumutbar erscheint, für ein einzelnes Projekt ein Sachplanverfahren durchzuführen. In diesem Fall müssen die nach RPG erforderlichen Abstimmungsnachweise im Plangenehmigungsverfahren erbracht werden" (BBl 1998 3 2619). Die bisherigen Erfahrungen zeigen, dass für jedes Leitungsprojekt aus regionaler und lokaler Sicht andere Rahmenbedingungen gelten. Für den Entscheid über die SÜL-Pflicht ist für jedes Projekt eine fallweise Beurteilung erforderlich. Mit der vorliegenden Verordnungsrevision sollen verbindliche Kriterien für die Ausnahme von der SÜL-Pflicht für Hochspannungsleitungen festgelegt werden.
In Absatz 1 wird zunächst festgehalten, dass nur Leitungen der höchsten Spannungsebenen der SÜL-Pflicht unterliegen. Diese Bestimmung entspricht der bisherigen Praxis, wonach sich erfahrungsgemäss vor allem überregionale Übertragungsleitungsnetze erheblich auf Raum und Umwelt auswirken (Artikel 16 Absatz 5 EleG). Für die Netze der allgemeinen Stromversorgung (50 Hz) sind das gleichzeitig auch diejenigen Anlagen, welche nach Ziffer 22.2 des Anhanges zur Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (SR 814.011, UVPV) der UVP-Pflicht unterliegen.
Nach Absatz 2 kann bei Neuanlagen auf das SÜL-Verfahren nur verzichtet werden, wenn es sich um relativ kurze Strecken handelt, welche zusätzlich keine Schutzgebiete berühren und die Anforderungen in Bezug auf den Schutz vor nichtionisierender Strahlung einhalten.
Bei Ersatz, Änderung und Ausbau von bestehenden Leitungen müssen gemäss Absatz 3 die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein, damit auf ein vorgängiges Sachplanverfahren verzichtet werden kann:
- Die Möglichkeiten von Zusammenlegungen mit anderen Leitungen sind ausgeschöpft (Bst. a).
- Das neue Projekt weicht nur in eng umschriebenen Grenzen von der bestehenden Leitungsführung
ab (Bst. b) und allfällige Nutzungskonflikte können in diesem Rahmen gelöst werden (Bst. c). Kleinräumige Aspekte werden in diesem Fall im Rahmen des Plangenehmigungsverfahrens behandelt.
- Der Ausgleich von Beeinträchtigungen von Schutzgebieten nach eidgenössischem oder kantona-
lem Recht ist durch geeignete Ersatzmassnahmen gewährleistet (Bst. d).
- Die Anforderungen der NISV können voraussichtlich ohne die Beanspruchung von Ausnahmen
eingehalten werden (Bst. e).
Zuständig für den Entscheid, ob im konkreten Fall auf ein Sachplanverfahren verzichtet werden kann, ist das BFE (Abs. 4). Dieses holt dabei die Stellungnahme der betroffenen Kantone und der anderen interessierten Bundesstellen ein, vorab des Bundesamtes für Umwelt, des Bundesamtes für Raumplanung und des Eidgenössischen Starkstrominspektorates. Diese Regelung einspricht dem Vorschlag für die Anpassung des Sachplans Übertragungsleitungen, der Ende Mai 2008 Kantonen und Öffentlichkeit zur Mitwirkung unterbreitet wurde.
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