Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2008/19: Änderung des Energiegesetzes, der Energieverordnung und der Verordnung über das Plangenehmigungsverfahren für elektrische Anlagen · 5 Seiten
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Zu VPVE Artikel 1 Absatz 1
Die Pflicht zur Durchführung eines Sachplanverfahrens gilt gemäss Artikel 18 Absatz 5 Eisenbahngesetz (SR 742.101, EBG) auch für die Hochspannungsleitungen mit einer Nennspannung von 132 kV und höher, die ganz oder überwiegend dem Eisenbahnverkehr dienen. Die Präzisierungen in der Elektrizitätsgesetzgebung über die SÜL-Pflicht sollen auch für diese Leitungen gelten. Das Plangenehmigungsverfahren für diese Anlagen richtet sich aber nach der Eisenbahngesetzgebung, Die entsprechende Verfahrensordnung (VPVE) muss daher mit einem Verweis auf Artikel 1a VPeA ergänzt werden.
3. Auswirkungen
Diese Änderungen erlauben es, die im Rahmen des Ausbaus des strategischen Übertragungsnetzes in den Bereichen 16 2/3 Hz und 50Hz voraussichtlich eintreffenden Plangenehmigungsgesuche rascher zu bearbeiten. Die vorgeschlagenen Änderungen bewirken weder personellen noch finanziellen Mehraufwand für den Bund. Es werden damit die Plangenehmigungsverfahren vereinfacht und beschleunigt.
Grundsätzlich ist jedoch zu bemerken, dass im Hinblick auf den Ausbau des Strategischen Übertragungsnetzes, wie er bis 2015 vorgesehen ist, voraussichtlich ein erhöhter Bedarf an qualifiziertem Personal besteht, da vermehrt Plangenehmigungsgesuche erwartet werden. Die einzelnen Leitungsprojekte sind teilweise heftig umstritten, was nicht selten dazu führt, dass der Entscheid des BFE auf dem Beschwerdeweg ans Bundesverwaltungsgericht und das Bundesgericht weitergezogen wird. Dies erfordert eine überdurchschnittlich sorgfältige Verfahrensführung und Entscheidredaktion unter Abwägung aller eingebrachten Argumente, um Rückweisungen der Gerichte ans BFE zu vermeiden. Solche würden sich verzögernd auf das jeweilige Verfahren und damit verheerend auf die Versorgungssicherheit auswirken.
Da diese Verordnung das Verfahren zur Genehmigung von elektrischen Anlagen in der Schweiz regelt, hat diese Revision keine Auswirkungen auf das europäische Recht.
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