Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2008/19: Änderung des Energiegesetzes, der Energieverordnung und der Verordnung über das Plangenehmigungsverfahren für elektrische Anlagen · 5 Seiten

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- Bei den räumlich konkreten Sachplanaussagen sind eine Publikation und öffentliche Auflage so-

wohl auf Bundesebene wie auch auf kantonaler und kommunaler Ebene erforderlich. Konkret hat die Publikation im Bundesblatt (zuzüglich Pressemitteilung), in den Publikationsorganen der betroffenen Kantone und allenfalls in regionalen und kommunalen Publikationsorganen zu erfolgen. Die öffentliche Auflage hat beim zuständigen Bundesamt sowie beim ARE und auf deren Internetseiten, bei den kantonalen Fachstellen für Raumentwicklung der betroffenen Kantone und in den betroffenen Gemeinden zu erfolgen.

Zu RPV Artikel 21 Absatz 4

Nach heutiger Regelung werden Konzepte und Sachpläne sowie deren Anpassungen auf Antrag des in der Sache zuständigen Departements vom Bundesrat verabschiedet (Art. 21 Abs. 1 RPV). Bei neuen Sachplänen und Konzepten soll daran angesichts ihrer Bedeutung nichts geändert werden.

Soweit eine Anpassung, wozu auch räumliche Konkretisierungen gehören, bloss der operativen Umsetzung des mit dem seinerzeitigen Sachplanbeschluss ausgeübten planerischen Ermessens dient, soll die Kompetenz zu deren Verabschiedung grundsätzlich neu dem Departement übertragen werden. Damit Anpassungen, wenn dies aus politischen Gründen sinnvoll erscheint, auch weiterhin in jedem Fall dem Bundesrat zum Entscheid unterbreitet werden können, wird eine Kann-Formulierung vorgeschlagen. Die Grenze des bloss Operativen wird dann überschritten, wenn die Anpassung zu neuen Konflikten führt. Ein neuer Konflikt in diesem Sinn liegt insbesondere vor, wenn:

- betroffene Kantone der entsprechenden Anpassung explizit opponieren;

- mit der Anpassung des Sachplans ein Konflikt zwischen zwei grundsätzlich gleichwertigen öffentlichen Interessen entschieden werden muss (vgl. hierzu etwa BGE 128 II 1 [Böttstein]).

Ein Indiz für die Wichtigkeit des Konflikts kann etwa auch eine Differenz zwischen zwei in ihrem Zuständigkeitsbereich betroffenen Ämtern sein. Die Wichtigkeit einer Anpassung kann sich schliesslich auch aus ihrer politischen Bedeutung ergeben. Als Beispiel hierfür kann - zwar aus dem Bereich der Richtplanung, analog jedoch auch auf die Sachplanung anwendbar - etwa der Entscheid des Bundesrates im Zusammenhang mit dem Tourismus-Resort Andermatt angeführt werden.

Zu LeV Artikel 11a

Die Leitungsbetreiberinnen sehen sich immer wieder und vermehrt mit der Tatsache konfrontiert, dass die gesetzlichen Anforderungen in Bezug auf den Schutz vor nichtionisierender Strahlung als Folge nachträglicher Bau- und Planungstätigkeiten nicht mehr eingehalten werden können. Eine Pflicht für die kantonalen und kommunalen Baugenehmigungsbehörden, die Leitungsbetreiberinnen diesbezüglich zu informieren oder anhören besteht nicht. Das beeinträchtigt diese sowohl beim Betrieb wie bei der Planung ihrer Anlagen. Die Meldung von geplanten Bauvorhaben im Bereich von Leitungen an die Leitungsbetreiberinnen und deren Anhörung ermöglicht es, rechtzeitig Konflikte zwischen den Bedürfnissen der Elektrizitätsversorgung einerseits und den Anforderungen der Siedlungsentwicklung der Gemeinden und Kantone zu erkennen. Dies erlaubt es allen Betroffenen ihre Anliegen bereits in die Planung einfliessen zu lassen. Konfliktsituationen können vermieden und Sachzwänge verhindert werden.

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