Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2008/19: Änderung des Energiegesetzes, der Energieverordnung und der Verordnung über das Plangenehmigungsverfahren für elektrische Anlagen · 5 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 3Fedlex · Erläuternder Bericht

Zu VPeA Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe g

Die Unterlagen bzw. Ergebnisse, die im Sachplanverfahren erarbeitet wurden, gehören zu den Akten für das Plangenehmigungsverfahren. Das gilt auch für das Ergebnis der Prüfung der Voraussetzungen für den Verzicht auf die Durchführung des Sachplanverfahrens nach Absatz 3.

Zu VPeA Artikel 5 Absatz 3

Auf Grund von Art. 5 Abs. 1 VPeA muss das eidgenössische Starkstrominspektorat zwingend Einspracheverhandlungen durchführen. Nach der Überweisung des Verfahrens an das BFE muss dieses in den meisten Fällen selber auch eine Verhandlung durchführen, sei es, weil das von den Betroffenen ausdrücklich verlangt wird, sei es weil nicht alle benötigten Durchleitungsrechte freihändig erworben werden konnten. Die Ergänzung von Artikel 5 Absatz 3 entbindet das ESTI von der Pflicht, Einspracheverhandlungen durchzuführen, wenn die Aussichten auf eine Einigung gering sind. Damit können Doppelspurigkeiten im Plangenehmigungsverfahren beseitigt werden.

Zu VPeA Artikel 6

Artikel 6 erfährt einzig in Absatz 1 eine redaktionelle Änderung. Zusätzlich wird der Schlusssatz dieses Absatze wörtlich unverändert neu als Absatz 2 geführt, was die Neunummerierung der weiteren Absätze bedingt.

Zu VPeA Artikel 6a

Verzichtet das ESTI auf die Durchführung einer Einspracheverhandlung, so muss es das Verfahren unverzüglich dem BFE überweisen (Abs. 1). Die Einspracheverhandlung wird in diesem Fall vom BFE durchgeführt (Abs. 2), das auch noch weitere Untersuchungs- und Bewiesmassnahmen anordnen kann (Abs. 3).

Zu RPV Artikel 19 Absatz 1

Artikel 19 RPV regelt die Anhörung der Kantone und die Mitwirkung der Öffentlichkeit beim Erlass von Sachplänen und Konzepten. Die Praxis hat gezeigt, dass diese Anhörung und Mitwirkung aus Gründen der raschen und effizienten Abwicklung der Sachplanverfahren je nach Inhalt der vorgelegten Sachpläne und Konzepte unterschiedlich zu behandeln ist.

Die konzeptionellen, räumlich nicht konkreten, auf das Gesamtnetz bezogenen Sachplanaussagen (z.B. Verfahrensgrundsätze, Ziele, materielle Grundsätze, Prioritäten etc.) richten sich an jedermann, betreffen jedermann in gleicher Art und Weise, haben aber keine eigentumsrechtlichen Konsequenzen. Die räumlich konkreten, auf Einzelvorhaben bezogenen Sachplanaussagen (z.B. Objektblätter) hingegen können für die Betroffenen erhebliche eigentumsrechtliche Konsequenzen mit sich bringen.

Dies rechtfertigt die unterschiedliche Behandlung der beiden Kategorien von Sachplanaussagen in Bezug auf die Publikation:

- Bei den konzeptionellen Sachplanaussagen genügen eine Publikation und öffentliche Auflage auf

Bundesebene [Publikation im Bundesblatt (mit Hinweis auf die öffentliche Auflage bei den kantonalen Fachstellen für Raumentwicklung der betroffenen Kantone) und eine Pressemitteilung durch den Bund; öffentliche Auflage beim zuständigen Bundesamt, beim ARE und auf der Internetseite dieser beiden Bundesämter]. Eine Publikation in kantonalen und kommunalen Publikationsorganen ist nicht notwendig.

3/5 C:\Documents and Settings\u80770367\Desktop\Koch_Peter\endgültige_versionen\Verfahrensbeschleunigung Genehmigung elektr. Anlagen_Erl. Bericht_StAusschuss.doc