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Vernehmlassung 2008/30: Verordnung über die ausserfamiliäre Betreuung von Kindern (Kinderbetreuungsverordnung; PAVO) und Adoptionsverordnung (AdoV) · 8 Seiten

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b. das Ergreifen aller erforderlichen Massnahmen, um die Ausreise des Kindes aus dem Heimatstaat beziehungsweise die Einreise in den Aufnahmestaat und den ständigen Aufenthalt samt Unterbringung daselbst zu erwirken;

c. die Ausstellung eines Einreisedokuments nach Artikel 10 BG-HAÜ.

Art. 27 Gebührenbemessung

1 Die Gebühr für Dienstleistungen nach Artikel 26 Buchstaben a und b bemisst sich nach Zeitaufwand und beträgt, einschliesslich Auslagen, 200–1000 Franken.

2 Die Gebühr für die Ausstellung eines Einreisedokuments nach Artikel 10 BG-HAÜ richtet sich nach der Verordnung vom 29. November 20064 über die Gebühren der diplomatischen und konsularischen Vertretungen der Schweiz.

Art. 28 Gebührenermässigung oder Gebührenerlass

Auf schriftliches Gesuch hin kann das BJ die Gebühr nach Artikel 27 Absatz 1 ermässigen oder erlassen, namentlich bei Bedürftigkeit der gebührenpflichtigen Person oder aus anderen wichtigen Gründen.

5. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 29 Aufhebung bisherigen Rechts

Folgende Verordnungen werden aufgehoben:

1. Verordnung vom 29. November 20025 über die Gebühren für Dienstleistungen bei internationalen Adoptionen;

2. Verordnung vom 29. November 20026 über die Adoptionsvermittlung.

Art. 30 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.

xx. xxx 2009 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Hans-Rudolf Merz Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

4 SR 191.11

5 AS 2002 4158, 2006 3385

6 AS 2002 4160