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Vernehmlassung 2008/30: Verordnung über die ausserfamiliäre Betreuung von Kindern (Kinderbetreuungsverordnung; PAVO) und Adoptionsverordnung (AdoV) · 8 Seiten

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2 Juristische Personen des privaten Rechts müssen zudem die Statuten beilegen und die Organe bezeichnen.

3 Das BJ kann weitere Angaben verlangen.

Art. 15 Erteilung der Bewilligung

1 Die Bewilligung zur Adoptionsvermittlung wird auf höchstens fünf Jahre befristet erteilt.

2 Sie kann mit Auflagen und Bedingungen verknüpft werden.

Art. 16 Änderung der Verhältnisse

Jede Änderung der massgebenden Tatsachen ist dem BJ mitzuteilen.

Art. 17 Verbindung zwischen Adoptiveltern und Kind

Die Vermittlungsstelle darf die Verbindung zwischen den künftigen Adoptiveltern und dem Kind erst herstellen, wenn sie sich davon überzeugt hat, dass die Voraussetzungen für die Aufnahme des Kindes erfüllt sind.

Art. 18 Information und Beratung

1 Die Vermittlungsstelle muss den künftigen Adoptiveltern alle Informationen weitergeben, die ihr über das Kind und seine Eltern zur Verfügung stehen.

2 Sie muss die künftigen Adoptiveltern über die Schwierigkeiten, die mit der beabsichtigten Adoption verbunden sein können, aufklären.

Art. 19 Entgelt

Die Vermittlungsstelle hat nur Anspruch auf eine angemessene Vergütung für ihre Tätigkeit und auf Ersatz ihrer Auslagen.

Art. 20 Aktenführung

1 Die Vermittlungsstelle muss über jedes vermittelte Kind ein Dossier anlegen und aufbewahren.

2 Die Akten sind der kantonalen Behörde oder dem BJ auf deren Verlangen herauszugeben.

Art. 21 Auskunfts- und Editionspflicht

Die Vermittlungsstelle muss dem BJ jährlich Bericht über ihre Tätigkeit erstatten, ihm auf Verlangen jede ergänzende Auskunft erteilen, Einsicht in die Akten gewähren und diese herausgeben. Das BJ kann Richtlinien über Inhalt und Form des Jahresberichts erlassen.