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Vernehmlassung 2008/30: Verordnung über die ausserfamiliäre Betreuung von Kindern (Kinderbetreuungsverordnung; PAVO) und Adoptionsverordnung (AdoV) · 8 Seiten
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Art. 22 Schweigepflicht
1 Die Vermittlungsstelle und ihre Hilfspersonen müssen, unter Vorbehalt von Artikel 21, über Wahrnehmungen, die sie in Ausübung ihrer Tätigkeit machen, Stillschweigen wahren.
2 Die Beendigung der Vermittlungstätigkeit hebt die Schweigepflicht nicht auf.
Art. 23 Sanktionen
1 Das BJ entzieht die Bewilligung, wenn die Vermittlungsstelle:
a. die Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung nicht mehr erfüllt;
b. ihre Pflichten nach dieser Verordnung wiederholt oder in schwerwiegender Weise verletzt.
2 Es kann gegenüber jeder Person, die ohne Bewilligung eine Vermittlungstätigkeit ausübt, eine Ordnungsbusse bis zu 5’000 Franken verhängen.
Art. 24 Amtshilfe
Die kantonale Behörde:
a. teilt dem BJ von Amtes wegen Feststellungen mit, die darauf hindeuten, dass eine Vermittlungstätigkeit gegen diese Verordnung verstösst;
b. nimmt zu Gesuchen um Erteilung oder Erneuerung von Bewilligungen oder zum vorgesehenen Entzug einer Bewilligung Stellung, wenn das BJ sie dazu auffordert;
c. nimmt auf Verlangen des BJ weitere Abklärungen vor.
4. Abschnitt: Gebühren bei internationalen Adoptionen
Art. 25 Anwendbarkeit der Allgemeinen Gebührenverordnung
Soweit diese Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 20043.
Art. 26 Gebührenpflicht
Gebührenpflichtige Leistungen des BJ sind:
a. das Erteilen von Auskünften sowie die Entgegennahme, Überprüfung und Übermittlung von Mitteilungen, Berichten und Entscheiden der zuständigen kantonalen und ausländischen zentralen Behörden sowie anderer staatlicher Stellen oder zugelassener Organisationen;