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Vernehmlassung 2008/30: Verordnung über die ausserfamiliäre Betreuung von Kindern (Kinderbetreuungsverordnung; PAVO) und Adoptionsverordnung (AdoV) · 8 Seiten

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Art. 11 Widerruf und Entzug der Eignungsbescheinigung oder Bewilligung

1 Erweist sich nachträglich, dass die Voraussetzungen für die Erteilung nicht erfüllt waren, so widerruft die kantonale Behörde die Eignungsbescheinigung oder die Bewilligung.

2 Erweist sich, dass die Voraussetzungen für die Erteilung nicht mehr erfüllt sind, so entzieht sie die Eignungsbescheinigung oder die Bewilligung.

3 Ist das Kind bereits in der Schweiz, so fordert sie die gesetzliche Vertretung oder die zuständige Kindesschutzbehörde auf, das Kind innert angemessener Frist anderswo unterzubringen.

4 Bei Gefahr im Verzug bringt sie, nötigenfalls unter Beizug anderer Behörden, das Kind sofort vorläufig anderswo unter.

3. Abschnitt: Adoptionsvermittlung

Art. 12 Begriff

Als Adoptionsvermittlung gilt der Hinweis auf die Gelegenheit, ein unmündiges Kind zu adoptieren.

Art. 13 Grundsatz

1 Wer in der Schweiz in der Adoptionsvermittlung tätig sein will (Vermittlungsstelle), benötigt eine Bewilligung des BJ.

2 Juristischen Personen des öffentlichen Rechts und gemeinnützigen juristischen Personen des privaten Rechts kann die Bewilligung erteilt werden, wenn die für die Adoptionsvermittlung verantwortlichen natürlichen Personen die Bewilligungsvoraussetzungen erfüllen.

3 Die Adoptionsvermittlung durch Kindesschutzbehörden bedarf keiner Bewilligung.

Art. 14 Bewilligungsvoraussetzungen

1 Wer ein Bewilligungsgesuch um Adoptionsvermittlung stellt, muss:

a. Gewähr für eine fachkundige Begleitung bieten, namentlich Erfahrung oder eine fachliche Ausbildung auf dem Gebiet der Adoption nachweisen;

b. das schweizerische Adoptionsrecht und dasjenige der Herkunftsländer der Kinder kennen und einhalten;

c. über ausreichende Kenntnisse der kulturellen und sozialen Verhältnisse der Herkunftsländer der Kinder verfügen;

d. die vorgesehenen Arbeitsmethoden darlegen, insbesondere angeben, wie die Information, Vorbereitung, Begleitung und Betreuung der künftigen Adoptiveltern sicherstellt wird;

f. die vorgesehenen Vermittlungstarife angeben.