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Vernehmlassung 2008/30: Verordnung über die ausserfamiliäre Betreuung von Kindern (Kinderbetreuungsverordnung; PAVO) und Adoptionsverordnung (AdoV) · 8 Seiten
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Art. 8 Kantonale Ausländerbehörde
1 Die kantonale Behörde überweist die Eignungsbescheinigung oder die Bewilligung zur Aufnahme eines ausländischen Kindes der kantonalen Ausländerbehörde.
2 Die kantonale Ausländerbehörde entscheidet über das Visum oder die Zusicherung der Aufenthaltsbewilligung für das Kind. Sie teilt ihren Entscheid der kantonalen Behörde mit.
3 Liegt nur eine Eignungsbescheinigung vor, so darf die kantonale Ausländerbehörde oder, mit ihrem Einverständnis, die schweizerische Vertretung im Herkunftsland des Kindes das Visum oder die Aufenthaltsbewilligung erst ausstellen, wenn sie festgestellt hat, dass:
a. die Unterlagen nach Artikel 7 Absatz 1 Buchstaben b-d vorliegen;
b. allfällige Bedingungen und Auflagen erfüllt sind;
c. die künftigen Adoptiveltern der Aufnahme des Kindes schriftlich zugestimmt haben;
d. die kantonale Behörde zugestimmt hat, sofern diese es ausdrücklich verlangt hat.
Art. 9 Meldepflicht
1 Die künftigen Adoptiveltern müssen der kantonalen Behörde innerhalb von zehn Tagen die Einreise des Kindes melden.
2 Sie müssen der kantonalen Behörde alle wichtigen Veränderungen der Verhältnisse unverzüglich melden.
3 Die kantonale Behörde benachrichtigt die Vormundschaftsbehörde im Hinblick auf die Ernennung eines Vormundes (Art. 18 BG-HAÜ) oder eines Beistands (Art. 17 BG-HAÜ) und gegebenenfalls die kantonale Ausländerbehörde.
Art. 10 Aufsicht
1 Die kantonale Behörde bezeichnet eine geeignete Person oder Stelle, welche die künftige Adoptivfamilie so oft als nötig besucht. Über die Besuche ist Protokoll zu führen.
2 Die kantonale Behörde vergewissert sich, dass die Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung sowie die damit verbundenen Auflagen und Bedingungen eingehalten werden. Sie hat sich in jeder geeigneten Weise ein Urteil über die Betreuung des Kindes zu bilden.
3 Werden Mängel oder Schwierigkeiten festgestellt, so fordert die kantonale Behörde die künftigen Adoptiveltern auf, unverzüglich die zur Behebung nötigen Massnahmen einzuleiten. Über die Massnahmen und ihre Umsetzung ist Protokoll zu führen.
4 Die kantonale Behörde unterrichtet soweit nötig den Vormund sowie die zuständige Kindesschutzbehörde.