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Vernehmlassung 2008/30: Verordnung über die ausserfamiliäre Betreuung von Kindern (Kinderbetreuungsverordnung; PAVO) und Adoptionsverordnung (AdoV) · 8 Seiten

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f. der künftige Adoptivvater oder die künftige Adoptivmutter nicht verheiratet ist oder nicht mit der Ehefrau beziehungsweise dem Ehemann gemeinschaftlich adoptieren kann.

4 Die kantonale Behörde zieht zur Prüfung bei:

a. eine Person, die in sozialer Arbeit oder Psychologie fachlich qualifiziert ist und Berufserfahrung im Kinderbetreuungs- oder Adoptionswesen hat; oder

b. eine geeignete Adoptionsvermittlungsstelle.

5 Sie kann den Besuch eines geeigneten Vorbereitungskurses vorschreiben.

Art. 6 Eignungsbescheinigung

1 Sind die Voraussetzungen nach Artikel 5 Absätze 1 und 2 erfüllt, so bescheinigt die kantonale Behörde mittels Verfügung die Eignung zur Adoption.

2 Die Bescheinigung ist maximal 3 Jahre gültig. Sie nennt den Heimatstaat, das Mindest- und Höchstalter sowie das Geschlecht des aufzunehmenden Kindes. Sie hält fest, ob Kinder mit besonderen Bedürfnissen aufgenommen werden dürfen.

3 Sie kann mit Bedingungen und Auflagen verknüpft werden.

Art. 7 Bewilligung

1 Die Bewilligung zur Aufnahme eines Kindes kann erteilt werden, wenn folgende Unterlagen vorliegen:

a. die Eignungsbescheinigung der künftigen Adoptiveltern;

b. ein ärztlicher Bericht über die Gesundheit des Kindes sowie ein Bericht über die bisherige Lebensgeschichte des Kindes;

c. die Zustimmung der Eltern des Kindes zur Adoption oder eine Erklärung der zuständigen Behörde des Heimatstaats des Kindes, dass diese Zustimmung rechtsgültig beigebracht wurde oder weshalb sie nicht beigebracht werden kann;

d. die Erklärung der nach dem Recht des Heimatstaats des Kindes zuständigen Behörde, dass das Kind künftigen Adoptiveltern in der Schweiz anvertraut werden darf.

2 Die kantonale Behörde kann weitere Unterlagen verlangen.

3 Sie kann verlangen, dass die Unterlagen im Original eingereicht werden. Sind die Unterlagen nicht in einer schweizerischen Amtssprache abgefasst, so kann die kantonale Behörde eine Übersetzung verlangen.

4 Die Bewilligung enthält Angaben zu Namen, Geburtsdatum und -ort des Kindes.

5 Sie kann mit Auflagen und Bedingungen verknüpft werden.

6 Bei Verfahren nach dem Haager Adoptionsübereinkommen entscheidet die kantonale Behörde vor der Einreise des Kindes (Art. 8 Abs. 1 BG-HAÜ), ob die Bewilligung erteilt wird. In den übrigen Fällen entscheidet sie nach der Einreise des Kindes, bei in der Schweiz geborenen Kindern nach der Aufnahme.