Vorlage und Bericht

Vernehmlassung 2008/32: Revision des CO2-Gesetzes · 113 Seiten

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Technische Vorschriften: Verbot synthetischer Treibhausgase

Für die in der Luft stabilen Stoffe wurde in der Stoffverordnung (StoV) per 1. Juli 2003 ein generelles Verbot erlassen, von welchem jedoch zahlreiche Ausnahmen gewährt werden. Gleichzeitig gilt seither eine Bewilligungs- und Meldepflicht für Kälteanlagen mit mehr als 3 kg in der Luft stabilen Kältemitteln sowie eine Pflicht zu regelmässigen Dichtigkeitskontrollen und zum Führen eines Wartungshefts bei solchen Anlagen. Die Regulierung wurde praktisch unverändert per 18. Mai 2005 in die ChemRRV82 überführt.

Die rasche Umstellung auf alternative Technologien und Kältemittel blieb weitgehend aus, weil Anlagen mit weniger klimawirksamen Kältemitteln nach wie vor teurer sind. Problematisch ist jedoch nicht nur der Einsatz dieser Stoffe, sondern vielmehr die Lecks, die unzureichende Wartung und die unsachgerechte Entsorgung der klimawirksamen Kühlmittel.

Erreichen der Ziele des Kyoto-Protokolls und des CO2-Gesetzes

Die Reduktionsziele des Kyoto-Protokolls sowie des CO2-Gesetzes für den Zeitraum 2008 bis 2012 kann die Schweiz mit diesen Massnahmen nach heutiger Einschätzung erreichen.83

3.1.1.4 Laufende Arbeiten

Teilzweckbindung für Gebäudemassnahmen

In Umsetzung einer parlamentarischen Initiative von alt Nationalrat Hegetschweiler84 schickte die Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie des Nationalrats im November 2007 eine Vorlage zur Teilzweckbindung der CO2-Abgabe in die Vernehmlassung. Maximal 200 Mio. Franken sollen für Gebäudesanierungen und zur Förderung erneuerbarer Energien im Gebäudebereich zur Verfügung gestellt werden. Der Bundesrat hat das UVEK am 20. Februar 2008 mit der Ausarbeitung einer Umsetzungsstrategie für die Aktionspläne Energie beauftragt, in denen auch ein nationales Gebäudesanierungsprogramm vorgesehen ist. Am 11. November 2008 hat die UREK-NR beschlossen, auf die Vorlage zur Teilzweckbindung der CO2-Abgabe für ein Gebäudesanierungsprogramm einzutreten.

Kompensationspflicht für Gaskombikraftwerke

Der Nationalrat hat am 16. und der Ständerat am 22. September 2008 den Bundesbeschluss vom 23. März 2007 über die Kompensation der CO2-Emissionen von Gaskombikraftwerken verlängert.85 Er bleibt längstens bis zum 31. Dezember 2010 in Kraft, soll aber baldmöglichst durch eine rechtliche Verankerung der Kompensationspflicht abgelöst werden. Der Bundesrat hat am 29. Oktober 2008 eine entsprechende Botschaft über die Änderung des CO2-Gesetzes (Abgabebefreiung fossil-thermischer Kraftwerke) verabschiedet.86 Demgemäss müssen Gaskombikraftwerke die von ihnen verursachten CO2- Emissionen vollständig kompensieren. Maximal die Hälfte dürfen mit ausländischen Zertifikaten abgedeckt werden. Würde die Regelung in das revidierte CO2-Gesetz für die Zeit nach 2012 überführt, gälte die Kompensationspflicht für die ganze Lebensdauer der Anla-

82 SR 814.81.

83 http://www.bafu.admin.ch/dokumentation/medieninformation/00962/index.html?lang=de&msg-id=22191

84 PaIv Hegetschweiler. Anreize für energetisch wirksame Massnahmen im Gebäudebereich (02.473).

85 SR 641.72.

86 08.072. Botschaft vom 29. Oktober 2008 über die Änderung des CO2-Gesetzes (Abgabebefreiung fossilthermischer Kraftwerke).