Vorlage und Bericht

Vernehmlassung 2008/32: Revision des CO2-Gesetzes · 113 Seiten

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3.2.1.1 Reduktionsziele

Für das Zieljahr 2020 strebt der Bundesrat ein Reduktionsziel von minus 20% gegenüber 1990 an. Der grösste Teil dieser Reduktionsanstrengung soll durch Massnahmen im Inland erbracht werden. Der Bund kauft bei einem Ziel von 20% keine Emissionsgutschriften aus dem Ausland. Im Rahmen des Emissionshandelssystems (siehe Ziffer 3.2.3) und für die Kompensation der Emissionen von fossil-thermischen Kraftwerken dürfen die Unternehmen im Umfang von maximal einem Viertel der gesamten Reduktionsverpflichtung (2,64 Mio. Tonnen CO2eq, entspricht 5% der gesamten Treibhausgasemissionen von 1990) ausländische Emissionsgutschriften zukaufen. Die quantitative Limite für das Schweizer Emissionshandelssystem richtet sich dabei nach der Regelung im EU-ETS.

Die Schweiz ist bereit, ihr Reduktionsziel auf 30% zu erhöhen, falls andere Industriestaaten vergleichbare Verpflichtungen eingehen. Die in diesem Fall zusätzlich verlangten Reduktionsanstrengungen im Umfang von 5,28 Mio. Tonnen CO2eq (10% der Emissionen von 1990) will die Schweiz durch den Zukauf ausländischer Emissionsgutschriften durch den Bund erreichen. Der Anteil der ausländischen Emissionsgutschriften, die im Rahmen des Emissionshandelssystems (siehe Ziffer 3.2.3) und für die Kompensation der Emissionen von fossil-thermischen Kraftwerken eingesetzt werden dürfen, verbleibt bei 2,64 Mio. Tonnen CO2eq, was einem Anteil von maximal einem Sechstel der gesamten Reduktionsverpflichtung entspricht. Bis Mitte Jahrhundert sollen die inländischen Emissionen mindestens halbiert werden. Diese Zielsetzungen entsprechen den Reduktionsabsichten der EU.

Bei der Festlegung der zukünftigen Reduktionsziele für die Schweiz stützt sich der Bundesrat auf die neusten wissenschaftlichen Erkenntnisse des IPCC und den Grundsatz der gemeinsamen aber differenzierten Verantwortung gemäss Klimakonvention und Kyoto-Protokoll (siehe Ziffer 2.1.1). Um den jährlichen Ausstoss von heute rund 7 Tonnen auf 3,5 Tonnen CO2eq pro Kopf bis 2050 und auf 1 bis 1,5 Tonnen CO2eq pro Kopf bis Ende Jahrhundert zu senken, muss die Schweiz im Inland einen Absenkpfad von mindestens 1,5% pro Jahr verfolgen. Im Gegensatz zum Reduktionsziel für das Jahr 2020 ist der Absenkpfad nicht rechtlich verbindlich. Er soll Aufschluss geben über die Emissionsentwicklung und anzeigen, ob die ergriffenen Massnahmen adjustiert werden müssen. Die Schweiz rechnet sich in der ersten Verpflichtungsperiode (2008 - 2012) voraussichtlich ausländische Zertifikate im Umfang von 2 Mio. Tonnen CO2eq pro Jahr an und verzichtet auf inländische Massnahmen in diesem Umfang. Die inländischen Emissionen müssen daher von 2013 bis 2020 im Schnitt jährlich um fast 2% gesenkt werden. Mit dieser Reduktionsvorgabe wird das rentable Potenzial mit negativen oder geringen Vermeidungskosten genutzt (siehe Ziffer 3.1.1.5).

Die Zielsetzung entspricht zudem den von den Industrieländern empfohlenen Reduktionsbeiträgen und ist vergleichbar mit den Zielen, die sich die EU gesetzt hat. Sie steht ausserdem im Einklang mit der Lastenaufteilung unter den einzelnen EU-Mitgliedstaaten, die sich an der wirtschaftlichen Leistung pro Kopf orientiert.108

Der Bundesrat will in Zukunft auf gesetzlich verankerte Teilziele für Brenn- und Treibstoffe verzichten.

3.2.1.2 Instrumente / Massnahmen zur Einhaltung der Reduktionsziele

Das revidierte CO2-Gesetz soll nicht nur die CO2-Emissionen aus fossilen Energien, sondern alle im internationalen Klimaregime nach 2012 berücksichtigten Treibhausgase umfassen. Zur Einhaltung der Reduktionsziele erachtet der Bundesrat folgenden Instrumentenmix als Ziel führend:

108 Die EU setzt ihren Mitgliedstaaten für die Wirtschaftszweige, die nicht unter das EU-ETS fallen, separate Reduktionsziele. Ihre Höhe richtet sich nach dem BIP pro Kopf eines Landes.