Vorlage und Bericht

Vernehmlassung 2008/32: Revision des CO2-Gesetzes · 113 Seiten

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3.2.2.1 Reduktionsziele

Für die Periode bis 2020 wird ein Zwischenschritt zur Klimaneutralität von maximal minus 50% gegenüber 1990 vorgesehen. Zur Einschränkung der finanziellen Risiken, die sich mit der sehr hohen Verpflichtung und der heute schwierig einschätzbaren Entwicklung der Emissionshandelsmärkte ergeben, soll dieses Ziel bis zu einer gewissen Preisschwelle gelten. Wenn die Zertifikatskosten 1,2 Milliarden Franken übersteigen, wird das Ziel zurückgenommen, um die Belastungsobergrenze zu wahren.

Dieses Verhandlungsangebot der Schweiz wird an die Bedingung geknüpft, dass sich das internationale Klimaregime nach 2012 positiv weiterentwickelt und die Belastungsobergrenze im internationalen Vertrag akzeptiert wird.

3.2.2.2 Instrumente / Massnahmen zur Einhaltung der Reduktionsziele

Das CO2-Gesetz soll so ausgebaut werden, dass ab 2013 die CO2-Emissionen im Inland, die durch die Nutzung fossiler Energien entstehen und nicht vermieden werden, verstärkt im Ausland kompensiert werden.

(1) Sicherungsabgabe

Um einen Anreiz zur Kompensation der Emissionen zu schaffen, wird die heute bestehende CO2-Abgabe auf Brennstoffen auf Treibstoffe ausgedehnt. Die Abgabe soll neu nicht mehr direkt auf eine Verbrauchsminderung hinwirken, sondern die Kompensationspflicht durchsetzen. Die CO2-Abgabe wird weiterhin beim Inverkehrbringen von fossilen Energieträgern erhoben und darf nicht auf die Verkaufspreise überwälzt werden. Die Erträge werden den Importeuren zurückerstattet, sobald diese die erforderlichen Emissionszertifikate für die Kompensation vorlegen. Die CO2-Abgabe bekommt somit die Funktion einer Sicherungsabgabe. Von dieser Regelung betroffen sind energetische CO2- Emissionen Privater (z.B. Verkehr und Gebäudeheizung) und gewerblicher Betriebe, die nicht unter das Emissionshandelssystem fallen. Der Bereich umfasst maximal 65% der gesamten Treibhausgasemissionen der Schweiz. Nicht betroffen sind Unternehmen, die ins Emissionshandelssystem eingebunden sind.

Da bis 2020 noch nicht die vollständige Klimaneutralität, sondern ein Etappenziel von minus 50% angestrebt wird, müssen die verursachten Emissionen nicht zu 100% kompensiert werden. Der Bundesrat legt einen Kompensationssatz für die Rückerstattung der Sicherungsabgabe fest. Bei einem Reduktionsziel von minus 50% gegenüber 1990 beträgt der Kompensationssatz rund 50%.112 Das bedeutet, dass den Importeuren der gesamte Betrag der geleisteten CO2-Abgabe rückerstattet wird, wenn sie die Hälfte kompensieren. Ein Importeur von fossilen Energieträgern muss demnach für den CO2- Gehalt seiner Produkte eine Abgabe von 36 Franken pro Tonne CO2 als Sicherungsabgabe hinterlegen. Für 1'000 Tonnen CO2 bezahlt er somit 36'000 Franken. Diese Sicherungsabgabe erhält er zurück, sobald er dem Bund CO2-Emissionsgutschriften im Umfang von 500 Tonnen abgibt. Für fossile Brennstoffe, die er befreiten Unternehmen liefert, kann er die Sicherungsabgabe zurückfordern, ohne eine Kompensation zu leisten. Der Kompensationssatz wird angehoben, sofern die geplanten inländischen Reduktionsmassnahmen nicht genügend greifen oder die Emissionen z.B. aufgrund sinkender Energiepreise weniger stark zurückgehen als erwartet.

Die Sicherungsabgabe erfüllt zudem die Funktion einer Belastungsobergrenze für die Importeure und letztlich die Endverbraucher. Wenn die internationalen Zertifikatspreise so

112 Zugrunde liegende Berechnung (in Mio. Tonnen CO2eq):

50 (erwartete Emissionen 2012) - 9,4 (erwartete inländische Reduktion bis 2020) - 26,4 (Emissionsziel 2020) = 14,2 (Menge, die im Ausland kompensiert werden muss). Nur 65% der Gesamtemissionen unterliegen der Sicherungsabgabe, d.h 65% von (50 - 9,4) = 26,4. Wenn 50% dieser 26,4 kompensiert werden, erhält man ungefähr die 14,2 (Kompensationssatz = 14,2 / 26,4 ≈ 50%).