Vorlage und Bericht

Vernehmlassung 2008/32: Revision des CO2-Gesetzes · 113 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 51Fedlex · Vorlage

dem Einsatz marktwirtschaftlicher Instrumente zum Ziel führen wird. Aufgrund der Internationalität des Luftverkehrs und um Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden, müssen die schweizerischen Massnahmen mit den übrigen international getroffenen Zielen abgestimmt werden. Eine Möglichkeit wäre die Einbindung des internationalen Flugverkehrs in den Emissionshandel, wie dies die EU bereits ab dem Jahr 2012 für Flüge in und aus der EU realisiert. Der Bund untersucht zurzeit die für die Schweiz bestehenden Möglichkeiten zur Einführung ökonomischer Massnahmen zur Reduktion der Klimawirkung des internationalen Luftverkehrs.

Zuteilung der Emissionsrechte

Der Bundesrat beabsichtigt, die Menge der Emissionsrechte ab 2013 jährlich um 2% zu verringern. Mit diesem Absenkpfad wird das vorhandene wirtschaftliche Reduktionspotential von über 1 Mio. Tonnen CO2 ausgeschöpft (siehe 3.1.1.5). Bis 2020 entspricht dies einer Reduktion von 18% der im Emissionshandel erfassten Treibhausgasemissionen gegenüber dem heutigen Niveau. Der Ausgangspunkt für die Zuteilung der Emissionsrechte im Jahr 2013 bildet die durchschnittliche Menge der Emissionsrechte, die zwischen 2008 und 2012 zugeteilt wurden. Für Unternehmen, die erst ab 2013 ins Emissionshandelssystem aufgenommen werden, gelten die durchschnittlichen Emissionen zwischen 2008 und 2012 als Orientierungspunkt. Emissionsrechte, die in der ersten Periode (2008 - 2012) nicht verwendet wurden, können uneingeschränkt in die zweite Periode (2013 - 2020) übertragen werden (sog. Banking).

Den ca. 350 Unternehmen, die aktuell Bestandteil des Schweizer Emissionshandelssystems sind, werden in der aktuellen Periode von 2008 bis 2012 Emissionsrechte im Umfang von rund 3 Mio. Tonnen pro Jahr gratis zugeteilt. Analog zum EU-Richtlinienvorschlag könnte die kostenfreie Zuteilung zwischen 2013 und 2020 schrittweise durch Versteigerungen ersetzt werden. Aufgrund des internationalen Wettbewerbsdrucks können für gewisse Sektoren Ausnahmen gewährt werden. Die genauen Bestimmungen orientieren sich an der Ausnahmeregelung der EU.118 Die EU wird in erster Linie die Emissionsrechte für den Stromsektor voraussichtlich von Beginn weg versteigern.

Für neue Unternehmen behält der Bund eine bestimmte Menge aller im Emissionshandelssystem zugeteilten Emissionsrechte als Reserve zurück. Der Bundesrat legt die Höhe der Reserve fest. Diese Reserve steht Anlagen zur fossil-thermischen Stromproduktion nicht zur Verfügung. Nach dem Willen des Parlaments müssen solche Anlagen ihre Emissionen vollumfänglich kompensieren (siehe Ziffer 3.1.1.4). In dieser Logik erhalten sie keine Emissionsrechte zugeteilt. Im Umfang der zu kompensierenden Emissionen müssen sie Gutschriften durch entsprechende Projekte im Inland und Ausland generieren. Mit der Verknüpfung des schweizerischen Emissionshandelssystems mit jenem der EU entstünde ein Binnenmarkt und europäische Emissionsrechte gälten als inländische Massnahmen.

Die flexiblen Mechanismen des Kyoto-Protokolls (CDM, JI) können in beschränktem Umfang angerechnet werden. Die quantitative Limite richtet sich nach der Regelung im EU-ETS. Der Bundesrat kann dabei Anforderungen an die Qualität der Zertifikate stellen. Zertifikate aus Auf- und Wiederaufforstungsprojekten in Entwicklungsländern, die nur temporär gültig sind und daher von der EU nicht zugelassen werden, sind vom Emissionshandelssystem ausgeschlossen.

Auf Emissionen, für die keine Emissionsgutschriften abgegeben werden, wird eine Busse von 160 Franken pro Tonne CO2eq verhängt. Diese Zahlung entbindet das Unternehmen nicht von der Pflicht, die fehlenden Emissionsgutschriften im Folgejahr nachzureichen.

118 MEMO/08/35, Fragen und Antworten zu dem Vorschlag der Kommission für eine Überarbeitung des EU- Emissionshandelssystems, Brüssel, 23.01.2008.