Vorlage und Bericht

Vernehmlassung 2008/32: Revision des CO2-Gesetzes · 113 Seiten

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3.2.3 Variantenunabhängige Massnahmen

Folgende Massnahmen schlägt der Bundesrat unabhängig von den beiden Varianten (siehe Ziffern 3.2.1 und 3.2.2) vor:

(1) Weiterentwicklung des Emissionshandelssystems

Der Bundesrat will das Schweizer Emissionshandelssystem nach dem Cap-and-Trade Prinzip auch nach 2012 fortführen und demjenigen der EU angleichen (siehe Ziffer 2.2.1.4) Die grösstmögliche EU-Kompatibilität ist für die Verknüpfung mit dem EU-Emissionshandel von Vorteil. Ohne Zugang zum europäischen CO2-Markt können Schweizer Unternehmen vom grossen Reduktionspotenzial in der EU nicht profitieren. Im Unterschied zu heute soll das Emissionshandelssystem unabhängig von der CO2-Abgabe funktionieren. Analog zum EU-Richtlinienvorschlag werden die Reduktionsziele der Unternehmen für die gesamte Verpflichtungsperiode von 2013 bis 2020 bestimmt. Die Emissionsobergrenze ist absolut und erfasst grundsätzlich alle Treibhausgase des internationalen Klimaregimes nach 2012, welche die eingeschlossenen Unternehmen ausstossen. Neben Kohlendioxid sind dies Lachgas, teilhalogenierte Fluorkohlenwasserstoffe, perfluorierte Kohlenwasserstoffe, Schwefelhexafluorid und Methan. Das Begrenzungsziel (Cap) wird ausgehend von den Zielwerten für das Jahr 2008 bis 2012 abgeleitet. Diese Zielwerte waren entsprechend dem unternehmensspezifischen Potenzial festgelegt worden, um die unterschiedlichen Vermeidungskosten auszugleichen.

Für die folgenden Sektoren ist die Teilnahme am Emissionshandelssystem obligatorisch (vollständige Auflistung siehe Anhang I): Energiewirtschaft (Verbrennungsanlagen, Mineralölraffinerien, Stromerzeugung aus fossilen Brennstoffen), Metallerzeugung und -verarbeitungsindustrie (Herstellung von Roheisen oder Stahl), Anlagen der Kalk- und Ziegelindustrie, mineralverarbeitende Industrie (Zement, Glas, Keramik), Industrieanlagen zur Herstellung von Zellstoffen und Erzeugnissen aus Papier und Pappe, Chemische Industrie sowie Kehrichtverbrennungsanlagen. Für sämtliche Unternehmen dieser Sektoren mit einem jährlichen CO2eq-Ausstoss von mehr als 10'000 Tonnen soll in den Ausführungsvorschriften die Teilnahme am Emissionshandelssystem vorgeschrieben werden. Im Gegenzug sollen sie automatisch von der CO2-Abgabe befreit werden, soweit ihre Treibhausgasemissionen der Abgabe unterstehen. Rund 60 bis 80 Unternehmen mit Emissionen in der Grössenordnung von insgesamt rund 6 bis 8 Mio. Tonnen CO2eq pro Jahr117 dürften davon betroffen sein.

Die EU ermöglicht Unternehmen, die nicht pflichtmässig im EU-ETS erfasst sind, sich ins EU-ETS einzubinden, wenn sie gewisse Bedingungen erfüllen (sog. opt-in). Auch der Bundesrat kann weitere Unternehmen als ETS-Unternehmen bezeichnen. Er wird dabei die besonderen Gegebenheiten der Schweiz berücksichtigen.

Kleinere Unternehmen können sich zum Schutz ihrer Wettbewerbsfähigkeit ebenfalls von der CO2-Abgabe auf Brennstoffen befreien lassen. Analog zum heutigen System werden diesen befreiten Unternehmen keine Emissionsrechte zugeteilt. Sie können jedoch zur Zielerreichung Emissionsrechte und in begrenztem Umfang auch ausländische Zertifikate zukaufen.

Einbezug des Flugverkehrs

Weltweit steigen die Emissionen aus dem Flugverkehr an. Die EU will den Flugverkehr aus diesem Grund in ihr Emissionshandelssystem einbinden. Auch die Schweiz wird in Zukunft klimarelevante Massnahmen im Luftverkehr umsetzen. Der Bundesrat ist der Auffassung, dass ein umfassender Ansatz auf der Basis verbesserter Technologien, effizienterer Nutzung von Flugzeugen inkl. Verbesserungen im Luftverkehrsmanagement und

117 Inklusive geogene CO2-Emissionen.