Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2008/41: Teilrevision des Obligationenrechts (Schutz bei Meldung von Missständen am Arbeitsplatz) · 45 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 11Fedlex · Erläuternder Bericht
In Artikel 54 des Bundesgesetzes vom 13. März 1964 über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (ArG)40 ist eine Verpflichtung für die zuständige Behörde enthalten, bei Meldungen entsprechende Massnahmen zu ergreifen. Doch das Melderecht ist in dieser Bestimmung nicht geregelt. Diesem Gesetzesartikel liegt die Auffassung zugrunde, dass es letztlich jedem frei gestellt ist, sich an die zuständige Behörde zu wenden41. Die Problematik der Meldung durch Arbeitnehmer wurde somit nicht berücksichtigt. Dies führt unter Umständen dazu, dass es aus Angst vor Vergeltungsmassnahmen zu mehr anonymen Meldungen kommt. Ob im Rahmen dieser Bestimmung eine Verpflichtung besteht, anonyme Meldungen zu bearbeiten, ist umstritten42.
1.1.3.3 Schutz vor Vergeltungsmassnahmen
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die auf Missstände hinweisen, setzen sich dem Risiko von Vergeltungsmassnahmen aus. Am häufigsten laufen sie Gefahr, ihre Stelle zu verlieren43. Es sind indessen auch andere Vergeltungsmassnahmen denkbar: Reduktion oder Streichung der Gratifikation, Versetzung, Verweigerung einer Beförderung, Mobbing.
Kündigung
Eine fristgerechte Kündigung kann im Sinne von Artikel 336 OR missbräuchlich sein. Die Liste der in Absatz 1 Buchstabe a bis e aufgeführten Gründe ist nicht abschliessend. Eine solche Kündigung kann zwar nicht aufgehoben werden, sie kann aber zu einer Entschädigung führen, wobei der entsprechende Betrag höchstens dem Lohn des Arbeitnehmers für sechs Monate entspricht (Art. 336a Abs. 1 OR). Gemäss Artikel 337 Absatz 1 OR kann das Arbeitsverhältnis aus wichtigen Gründen auch fristlos aufgelöst werden. Wird der Arbeitnehmer ohne wichtigen Grund entlassen, bleibt die Kündigung durch den Arbeitgeber gültig, doch der Arbeitnehmer hat Anspruch auf Bezahlung des Lohns bis zum Ende der Kündigungsfrist sowie auf eine Entschädigung von höchstens sechs Monatslöhnen (Art. 337c Abs. 1 und 3 OR). In Artikel 10 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 24. März 1995 über die Gleichstellung von Frau und Mann (GIG)44 ist die Ausnahme von dieser Regel enthalten. Eine Kündigung ist anfechtbar, wenn sie auf eine Beschwerde folgt, die auf dem GIG beruht.
Eine Meldung von Missständen, die nicht den Voraussetzungen des überwiegenden Interesses und der Verhältnismässigkeit entspricht, stellt eine Verletzung der Treuepflicht und der beruflichen Schweigepflicht dar. In solchen Fällen ist daher eine fristgerechte Kündigung nicht missbräuchlich. Eine fristlose Kündigung ist nur gerechtfertigt, wenn die Verletzung der Treuepflicht und der beruflichen Schweigepflicht unter Berücksichtigung des konkreten Falles besonders schwerwiegend ist oder wenn die betreffende Person zuvor im Zusammenhang mit
40 SR 822.11
41 Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung vom 30. September 1960 zum Entwurf eines Bundesgesetzes über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel, BBl 1960 II 909, 1006
42 Frage wird bejaht von: Rehbinder/Müller, Arbeitsgesetz, 5. Ausgabe, Zürich 1998, Anm.
2 ad Art. 54 ArG; Frage wird verneint von: Moreillon, in Geiser/von Kaenel/Wyler (Hrsg.), Arbeitsgesetz, Bern 2005, Anm. 7 ad Art. 54 ArG.
43 Siehe oben, Ziff. 1.1.1, Anmerkung 4
44 SR 151.1