Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2008/41: Teilrevision des Obligationenrechts (Schutz bei Meldung von Missständen am Arbeitsplatz) · 45 Seiten

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170 bis 173 StPO und in Artikel 163 des Entwurfs zur Schweizerischen Zivilprozessordnung (E-ZPO) vorgesehen57.

1.1.4 Lücken im geltenden Recht und Regelungsbedarf

1.1.4.1 Meldepflicht

Im Gegensatz zum Melderecht sind mit der Meldepflicht im privaten Sektor keine besonderen Probleme verbunden. Das geltende Recht genügt. Die Pflicht, den Arbeitgeber vor dem Hintergrund der Treuepflicht auf Missstände hinzuweisen, kann weiterhin entsprechend den anerkannten Kriterien in jedem Einzelfall festgelegt werden. Eine allgemeine Pflicht für den gesamten privaten Sektor, die zuständige Behörde auf Missstände hinzuweisen, fällt ausser Betracht. Es reicht aus, wenn eine solche Meldepflicht für bestimmte Bereiche in Spezialgesetzen eingeführt wird.

Etwas anders stellt sich die Frage im öffentlichen Sektor in Bezug auf strafbare Handlungen. In einigen Kantonen besteht diese Meldepflicht bereits, und mit der Strafprozessordnung wird sie auch für die Strafbehörden des Bundes eingeführt (Art. 302 StPO). Auf der Grundlage von Spezialgesetzen gilt die Meldepflicht auch für andere Bundesbehörden. Es ist jedoch eine allgemeine Meldepflicht in einem grösseren Umfang erforderlich, insbesondere im Zusammenhang mit Korruptionsdelikten und den internationalen Entwicklungen in diesem Bereich. Diesbezüglich verweisen wir auf die Botschaft vom 10. September 2008 zum Bundesgesetz über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (StBOG)58.

1.1.4.2 Voraussetzungen des Melderechts

Das geltende Recht enthält Bestimmungen zu den Voraussetzungen des Melderechts. Diese beruhen auf der Treuepflicht und der beruflichen Schweigepflicht sowie auf den Einschränkungen, die in Bezug auf die Geheimhaltungspflicht gelten. Zum anderen sind diese Voraussetzungen aber auch auf der Ebene von speziellen Regelungen für bestimmte Bereiche festgelegt.

Die gegenwärtige Gesetzesstruktur weist in diesem Zusammenhang gewisse Nachteile auf. Die Konkretisierung der allgemeinen Regelungen erfolgt unter Umständen auf der Grundlage unterschiedlicher Beurteilungen und hängt stark vom konkreten Einzelfall ab. Daraus resultieren eine mangelnde Klarheit und eine ungenügende Berechenbarkeit, womit die gegenwärtige Situation unbefriedigend ist. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass ein Arbeitnehmer, der Missstände feststellt, ohnehin schon vor einem Dilemma steht, indem er nicht genau weiss, welche Konsequenzen eine Meldung der Missstände für ihn haben wird. Was die Bedeutung anbelangt, die der Anzeige von Missständen im Verhältnis zur beruflichen Schweigepflicht und zur Treuepflicht eingeräumt werden soll, ist eine klare Festlegung auf Gesetzesebene erforderlich.

Mangelnde Klarheit

Das Melderecht hat in BGE 127 III 310 eine erste Klärung erfahren. Danach ist davon auszugehen, dass das Melderecht eine Ausnahme von der beruflichen Schweigepflicht darstellt. Der Zusammenhang mit der beruflichen Schweigepflicht

57 Botschaft vom 28. Juni 2006 zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, BBl 2006 7221

58 BBl 2008 8125