Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2008/41: Teilrevision des Obligationenrechts (Schutz bei Meldung von Missständen am Arbeitsplatz) · 45 Seiten

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Kündigung, die unbegründet ist, vom Arbeitnehmer angefochten werden (Art. 14 Abs. 1 bis 3 BPG). Er kann seine bisherige Arbeit wieder aufnehmen. Wenn dies nicht möglich ist, muss der Arbeitgeber der betroffenen Person eine zumutbare andere Arbeit anbieten. Im Rahmen der Revision des Bundespersonalgesetzes, die am 19. September 2008 in die Vernehmlassung geschickt wurde, sollen diese Bestimmungen flexibler ausgestaltet werden. Danach bleibt die Wiedereingliederung zwar möglich; sie bildet aber nicht mehr die Regel52.

Andere Vergeltungsmassnahmen

Andere Vergeltungsmassnahmen werden im geltenden Recht nicht ausdrücklich sanktioniert. Doch verschiedene dieser Massnahmen können einer Verletzung der Persönlichkeit des Arbeitnehmers entsprechen, die durch Artikel 328 OR geschützt ist. Einige Massnahmen stellen für sich selbst genommen eine Persönlichkeitsverletzung dar. Bei anderen Massnahmen werden der begründete Charakter der Meldung eines Missstands angesichts der Treuepflicht und der beruflichen Schweigepflicht sowie die Angemessenheit der Massnahme bei einer Verletzung dieser Pflichten berücksichtigt. Mobbing und herabwürdigende Aussagen bedeuten immer eine Verletzung der Persönlichkeit des Arbeitnehmers. Dasselbe gilt, wenn einem Arbeitnehmer berufliche Aufgaben oder eine Stelle zugewiesen werden, die nicht seinen Qualifikationen entsprechen53. Ebenfalls geschützt ist ein Arbeitnehmer, der einen Missstand gemeldet hat und in der Folge dadurch benachteiligt wird, dass ihm eine Gratifikation verweigert wird, die seinen Arbeitskolleginnen und Arbeitskollegen ohne Unterscheidung gewährt wird54. Wenn ein Arbeitnehmer, der Missstände gemeldet hat, Feindseligkeiten seiner Arbeitskolleginnen und -kollegen ausgesetzt ist, muss der Arbeitgeber geeignete Massnahmen ergreifen, um den Konflikt beizulegen55. Der Schutz der Persönlichkeit beschränkt auch das Recht des Arbeitgebers, gemäss Artikel 321d OR allgemeine Anordnungen zu erlassen und besondere Weisungen zu erteilen. Der Arbeitnehmer ist nicht verpflichtet, Anordnungen und Weisungen zu befolgen, die seine Persönlichkeit verletzen56.

Durchsetzung des Verbots von Vergeltungsmassnahmen

Arbeitnehmer, die Missstände melden, müssen auf zivilrechtlichem Weg vorgehen, um Massnahmen zu bestreiten, die im Rahmen des Arbeitsverhältnisses gegen sie ergriffen werden. Sie werden unter Umständen auch mit einer Strafverfolgung konfrontiert, wenn für sie eine Geheimhaltungspflicht besteht. Ein massgebendes Element ist in diesem Zusammenhang der Nachweis, dass die Meldung des Missstands rechtmässig war. Der Arbeitgeber oder andere betroffene Personen können sich auf die Geheimhaltungspflicht berufen, um eine Aussage oder die Herausgabe von Dokumenten zu verweigern. Die bestehenden Interessen werden in den Straf- und Zivilprozessordnungen berücksichtigt. So sind Einschränkungen des Zeugnisverweigerungsrechts und des Mitwirkungsverweigerungsrechts in Artikel

52 Revision des Bundespersonalgesetzes (BPG) - Erläuternder Bericht zur Vernehmlassungsvorlage, Ziff. 3.1.11

53 BGE 110 II 172, E. 2a; Urteil des Arbeitsgerichts von Olten-Gösgen, JAR 1984, 99.

54 BGE 129 III 276, E. 3.1

55 BGE 132 III 115, E. 5.1

56 BGE 132 III 115, E. 5.2