Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2008/41: Teilrevision des Obligationenrechts (Schutz bei Meldung von Missständen am Arbeitsplatz) · 45 Seiten
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Kauf nimmt, gegen die in der Folge vor Gericht vorgegangen werden muss. Es ist besser, solche Auseinandersetzungen möglichst zu vermeiden, indem eine gesetzliche Regelung verabschiedet wird, mit der die Voraussetzungen für die Meldung von Missständen festgelegt werden.
Das Interesse an der Anzeige von Missständen erfordert eine klare Festlegung auf Gesetzesebene
Im Mangel an Klarheit und Berechenbarkeit kommt das zentrale Problem zum Ausdruck. Was das Interesse an der Meldung von Missständen und insbesondere das entsprechende Interesse der Allgemeinheit anbelangt, fehlt es bisher an einem eindeutigen, die Grundsätze festlegenden Entscheid des Gesetzgebers. Anerkannt ist das Interesse an solchen Meldungen nur als Ausnahme von der Pflicht zu Treue und Diskretion, gegebenenfalls als Ausnahme von der Geheimhaltungspflicht, und punktuell in Spezialgesetzen. Angesichts der Problematik, die im Zusammenhang mit der Meldung von Missständen besteht, ist diese Situation unbefriedigend. Die entsprechenden Probleme hängen mit dem Umstand zusammen, dass die Arbeitgeber, die Arbeitnehmer und die Öffentlichkeit unterschiedliche Interessen haben. Der Arbeitnehmer, der Missstände feststellt, befindet sich im Zentrum dieser Interessenkonflikte. Diese Konflikte werden durch den Umstand verschärft, dass keine Regelung festgelegt ist, auf deren Basis die Fälle, bei denen die Meldung eines Missstands zulässig ist, von jenen Fällen unterschieden werden können, bei denen die entsprechenden Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Das Unwissen bezüglich der geltenden Bestimmungen und die Ungewissheit hinsichtlich der Berechtigung einer Meldung veranlassen die Arbeitnehmer in den meisten Fällen, Stillschweigen zu bewahren. Dies ist nicht zuletzt auch auf die Angst der Betroffenen vor den – vielfach schwerwiegenden – Konsequenzen einer Meldung zurückzuführen. Aus dieser Ausgangslage resultieren unter Umständen aber auch unverhältnismässige Reaktionen, indem Arbeitnehmer beispielsweise voreilig direkt die Medien über den festgestellten Sachverhalt in Kenntnis setzen. Eine klare Regelung, die allen bestehenden Interessen Rechnung trägt, könnte dazu beitragen, Konflikte im Zusammenhang mit einem unzureichenden Umgang mit Meldungen von Missständen zu vermeiden. Mit einer Kanalisierung der Meldung von Missständen könnten auch Denunziationen innerhalb der Organisation verhindert werden, die mit mannigfaltigen Nachteilen verbunden sind. Die Festlegung von Bestimmungen in Spezialgesetzen ist in diesem Zusammenhang nicht ausreichend. Die Problematik der Meldung von Missständen kann sich bei jedem Arbeitsverhältnis stellen und erfordert daher allgemeine Vorschriften. Die im geltenden Recht festgelegten Kriterien dürfen indessen nicht ausser Acht gelassen werden. Eine gesetzliche Regelung kann sich auf diese Kriterien abstützen.
1.1.4.3 Sanktionen gegen Vergeltungsmassnahmen
Eine Kündigung im Anschluss an die Meldung eines Missstands fällt unter die allgemeinen Bestimmungen über missbräuchliche und fristlose Kündigungen. Der missbräuchliche Charakter einer ordentlichen Kündigung ergibt sich aus der gegenwärtigen Fassung von Artikel 336 Absatz 1 OR. Eine diesbezügliche Klarstellung bleibt allerdings von Nutzen.
Als sachgerecht hat die Sanktionierung von missbräuchlichen und ungerechtfertigten fristlosen Kündigungen zu gelten; andernfalls stellte man die allgemeine Ausrichtung des Arbeitsrechts in Frage. Die Nichtigkeit von Kündigungen ist im