Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2008/41: Teilrevision des Obligationenrechts (Schutz bei Meldung von Missständen am Arbeitsplatz) · 45 Seiten
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Interesse dient. Das gleichzeitige Bestehen einer Meldepflicht führt unter Umständen auch zu einer differenzierten Prüfung des Melderechts. Jeder Sachverhalt, für den eine Meldepflicht besteht, fällt logischerweise nicht mehr unter ein Melderecht. Der Unterschied liegt auch auf der Ebene des Schutzes vor Vergeltungsmassnahmen, da die Wiedereinstellung im Anschluss an eine ungerechtfertigte Kündigung im öffentlichen Sektor eher dem üblichen Vorgehen entspricht. All diesen Punkten kann mit einer gemeinsamen und einheitlichen Regelung der Meldepflicht und des Melderechts im BPG besser Rechnung getragen werden. Die subsidiäre Anwendung der im Obligationenrecht enthaltenen Bestimmungen kann hinsichtlich jener Punkte beibehalten werden, die auf die gleiche Weise zu regeln sind.
Auf formeller Ebene wurden die Änderungen, die im Zusammenhang mit der Meldepflicht und dem Melderecht für das Bundespersonal vorgeschlagen werden, vom vorliegenden Entwurf getrennt und in den Entwurf des Bundesgesetzes über die Organisation der Strafbehörden des Bundes integriert63.
Öffentliche Angestellte der Kantone
Grundsätzlich sollten die Meldepflicht und das Melderecht in den Kantonen gleich wie beim Bund geregelt werden. Überprüft werden muss indessen die Zuständigkeit des Bundes zur Regelung der Arbeitsverhältnisse in den Kantonen.
Zuständig für die Regelung dieser Arbeitsverhältnisse sind in erster Linie die Kantone. Der Bund kann indessen zum Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Vorschriften erlassen, die auch für die Kantone gelten (Art. 110 BV). Die privatrechtlichen Vorschriften (Art. 122 BV) hingegen gelten für die öffentlichen Angestellten der Kantone nicht, es sei denn, das kantonale Personalgesetz enthalte einen entsprechenden Verweis, oder es bestehe eine entsprechende Gesetzeslücke.
Wie beim Bundesgesetz über die Gleichstellung von Frau und Mann wäre es denkbar, mit dem Erlass eines Spezialgesetzes, das einen öffentlich-rechtlichen Teil umfasst, auch die öffentlichen Angestellten der Kantone einzubeziehen. Die Realisierung dieser Möglichkeit ist hingegen zum Schutz von Hinweisgebern auf Missstände nicht in gleicher Weise geboten wie beim Gleichstellungsgesetz. Im letzteren Fall rechtfertigte eine einheitliche Anwendung des Grundsatzes der Gleichstellung von Frau und Mann den Erlass eines Gesetzes, das für alle Arbeitsbeziehungen gilt. Zwar ist einzuräumen, dass gleiche Bedingungen für die Meldung von Misständen zu mehr Einheitlichkeit bei der Strafverfolgung von unerlaubten Handlungen führt. Ausserdem verlangt die Motion für öffentlichrechtliche Arbeitsverhältnisse und privatrechtliche Anstellungen einen gleichwertigen Schutz. Gleichzeitig behält sie aber auch das Amtsgeheimnis vor, das die Kantone weiterhin frei regeln können. Die Kantone kennen die Bedürfnisse ihrer jeweiligen Verwaltung am besten. Deshalb müssen sie den Umfang des Amtsgeheimnisses, dem sie ihre Angestellten unterstellen wollen, weiterhin nach eigenem Ermessen festlegen können.
Darüber hinaus ist zu erwarten, dass auch eine Bundesgesetzgebung, die für die öffentlichen Angestellten der Kantone nicht gilt, den Kantonen als Vorbild dienen und damit ihre Praktiken und Vorschriften in erheblichem Masse mitbestimmen
63 BBl 2008 8189