Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2008/41: Teilrevision des Obligationenrechts (Schutz bei Meldung von Missständen am Arbeitsplatz) · 45 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 20Fedlex · Erläuternder Bericht
wird. Der vorliegende Entwurf verzichtet deshalb darauf, die Meldepflicht und das Melderecht für die öffentlichen Angestellten der Kantone zu regeln. Das EJPD hat die Empfehlungen der Staatengruppe gegen Korruption (GRECO) auch den Kantonen unterbreitet und sie um deren Prüfung gebeten64.
1.2.4 Meldepflicht im privaten und im öffentlichen Sektor
Mit der Motion Gysin wird hauptsächlich die Frage des Melderechts aufgeworfen: In welchen Fällen kann ein Arbeitnehmer einen Missstand melden, gegebenenfalls auch extern, und welchen gesetzlichen Schutz muss er in solchen Fällen in Anspruch nehmen können? Anders liegt die Frage der Meldepflicht. Auf interner Ebene geht es dabei nicht um das Abwägen zwischen der Treuepflicht, der Geheimhaltungspflicht und dem Interesse an der Meldung von Missständen, sondern um Fälle, wo die Treuepflicht gerade nach der Meldung eines Missstands verlangt. Was die Meldung an eine externe Stelle angebelangt, ist sie eine Aufforderung an die Adressaten der Pflicht und schliesst jegliche Berücksichtigung der Treue- und Geheimhaltungspflicht aus. Die Frage der Meldepflicht stellt sich hauptsächlich im Interesse der Strafverfolgung.
In der Motion Gysin wird die Meldepflicht nur im Zusammenhang mit den öffentlichen Angestellten des Bundes bei strafbaren Handlungen gestellt. Genauer gesagt geht es dabei um die Forderung nach einer allgemeinen Meldepflicht. Das geltende Recht sieht bereits eine organisationsinterne Meldepflicht vor, fallweise durch die Anwendung der Treuepflicht oder auf externer Ebene in bestimmten Bereichen. Dies gilt sowohl für den privaten als auch für den öffentlichen Sektor.
Was den privaten Sektor anbelangt, ist die Meldepflicht im geltenden Recht in ausreichendem Masse geregelt. Es wäre nicht gerechtfertigt, vom Auftrag der Motion Gysin abzuweichen und eine allgemeine Meldepflicht vorzusehen. Falls in bestimmten Bereichen ein entsprechender Bedarf besteht, kann eine solche Pflicht jederzeit im Rahmen von Spezialgesetzen eingeführt werden. Die Treuepflicht kann auch vertraglich konkretisiert oder verstärkt werden.
Eine andere Ausgangslage besteht im öffentlichen Sektor, in dem es insbesondere um die Verfolgung von strafbaren Handlungen geht. Da die Frage der Meldung von Missständen durch öffentliche Angestellte des Bundes Gegenstand eines speziellen Entwurfs ist, verweisen wir auf die dortigen Vorschläge und Erläuterungen65.
1.2.5 Strengere Sanktionen bei missbräuchlichen und ungerechtfertigten Kündigungen
Nach geltendem Recht ist eine Kündigung, die im Anschluss an die rechtmässige Meldung eines Missstands gemacht wird, missbräuchlich. Die Sanktionen, die eine solche Kündigung nach sich zieht, sind dieselben wie bei jeder anderen missbräuchlichen oder ungerechtfertigten Kündigung. Gemäss dem Auftrag der Motion Gysin (Ziff. 2) wurde geprüft, diese Sanktion zu verschärfen.
Arbeitnehmer, die an ihrem Arbeitsplatz Missstände feststellen, ziehen es vielfach vor, ihre Beobachtungen für sich zu behalten, weil sie allfällige Vergeltungsmassnahmen befürchten. So werden Tatsachen verschwiegen, deren Meldung durchaus gerechtfertigt wäre. Die Kündigung ist die hauptsächliche
64 Siehe unten Ziff. 1.6.1
65 Siehe Ziff. 1.1.4.1