Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2008/41: Teilrevision des Obligationenrechts (Schutz bei Meldung von Missständen am Arbeitsplatz) · 45 Seiten

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schweizerischen Recht nur in Ausnahmefällen vorgesehen (Art. 10 GlG). Die maximale Entschädigung in Höhe von sechs Monatslöhnen resultiert ebenfalls aus einem grundlegenden Entscheid des Gesetzgebers60. Verwiesen wird in diesem Zusammenhang auf die Ausführungen zur Meldung von Missständen (Ziff. 1.2.5). Eine andere Ausgangslage besteht bei den Arbeitsverhältnissen im öffentlichen Sektor, da dort die Wiedereingliederung des betroffenen Arbeitnehmers vorgesehen ist (Art. 14 BPG für das Bundespersonal, woran der Entwurf für eine Revision des BPG festhält).

Bei den anderen Vergeltungsmassnahmen ist zur Hauptsache der Persönlichkeitsschutz betroffen. Ein gesetzgeberischer Handlungsbedarf ist diesfalls nur im seltenen Fall von Vergeltungsmassnahmen auszumachen, die die Persönlichkeit des Arbeitnehmers nicht verletzen.

1.2 Geprüfte Lösungen

1.2.1 Verpflichtung zu internen Meldeverfahren

Dieser Punkt gehört nicht zum Auftrag der Motion Gysin. Er verdient jedoch eine nähere Prüfung, da er insbesondere im Zusammenhang mit der Frage, ob die in den Vereinigten Staaten kotierten Unternehmen die Anforderungen von Abschnitt 301 des Sarbanes-Oxley-Gesetzes erfüllen, Gegenstand von Diskussionen war61. Denkbar wäre deshalb eine gesetzliche Verpflichtung zur Einrichtung eines internen Meldeverfahrens samt Bedingungen, die dieses zu erfüllen hat.

Eine solcher Vorschlag enthält der vorliegende Entwurf nicht. Interne Verfahren sind zweifellos wirksame Instrumente, um Missstände innerhalb einer Organisation festzustellen. Eine allgemeine Verpflichtung, ein solches Meldeverfahren einzuführen, ist indessen nicht gerechtfertigt. Die Art und Weise, wie die internen Kontrollen durchgeführt werden, hängt vom Entscheid jeder einzelnen Organisation ab. Ein allgemein gültiges internes Meldeverfahren wird nicht jedem Fall gerecht und würde für viele Unternehmen und öffentliche Gemeinwesen unnötige Kosten verursachen.

1.2.2 Spezialgesetz

Die Motion Gysin verlangt eine Regelung im Obligationenrecht. Gleichzeitig fordert sie aber auch eine gleichwertige Regelung für die Angestellten der öffentlichen Hand. Somit könnte die Einführung eines Spezialgesetzes in Betracht gezogen werden, das Arbeitsverhältnisse sowohl im privaten als auch im öffentlichen Sektor umfasst. Dabei könnte man sich am Bundesgesetz über die Gleichstellung von Frau und Mann orientieren. Was dieses Gesetz anbelangt, ging es bei der Einführung eines Spezialgesetzes gerade darum, die Frage der Gleichstellung für alle Arbeitsverhältnisse zu regeln, d. h. im privaten Sektor, für das Bundespersonal

60 AB N 1985 1128 ff. In Art. 336 Abs. 3 des Entwurfs des Bundesrates war eine maximale Entschädigung in Höhe von zwölf Monatslöhnen vorgesehen (Botschaft vom 9. Mai 1984 zur Volksinitiative «betreffend Kündigungsschutz im Arbeitsvertragsrecht» und zur Revision der Bestimmungen über die Auflösung des Arbeitsverhältnisses im Obligationenrecht, in BBl 1984 II 551, 633)

61 Siehe oben Ziff. 1.1.3.1