Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2008/41: Teilrevision des Obligationenrechts (Schutz bei Meldung von Missständen am Arbeitsplatz) · 45 Seiten

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sowie für das Personal der Kantone und Gemeinden62. Wie weiter unten erläutert wird, verzichtet der vorliegende Entwurf darauf, diese Frage für die öffentlichen Angestellten der Kantone zu regeln. Der Erlass eines Spezialgesetzes ist daher nicht erforderlich.

Der vorliegende Entwurf bestätigt somit die in der Motion Gysin enthaltene Lösung (Ziff. 1 und 2), die eine Änderung des Obligationenrechts vorsieht. Im Folgenden wird die Regelung für die öffentlichen Angestellten des Bundes geprüft.

1.2.3 Regelung für die öffentlichen Angestellten des Bundes und der Kantone

Aus der Darstellung des geltenden Rechts geht hervor, dass die gesetzliche Regelung für die Angestellten des privaten Sektors und für die öffentlichen Angestellten ähnlich ausgestaltet ist. Eine unterschiedliche Regelung ist indessen grundsätzlich gerechtfertigt. Bei öffentlichen Angestellten liegt eine allgemeine Meldepflicht auf der Hand, wie auch der Auftrag der Motion Gysin zeigt (Ziff. 4). Auch was das Melderecht anbelangt, können in Bezug auf die Voraussetzungen und Sanktionen unterschiedliche Bestimmungen festgelegt werden. Die Einschränkungen des Amtsgeheimnisses folgen zwar gegenwärtig auch den Kriterien des überwiegenden Interesses und der Verhältnismässigkeit. Doch kann eine unterschiedliche gesetzliche Umsetzung dieser Grundsätze nicht von vornherein ausgeschlossen werden.

Öffentliche Angestellte des Bundes

Die Frage einer allgemeinen Meldepflicht stellt sich im BPG; für den privaten Sektor ist sie kein Thema. Beim Melderecht dagegen bestehen zwei Möglichkeiten. Da die Bedingungen des Melderechts im BPG nicht geregelt sind, gilt die Änderung des Obligationenrechts durch den Verweis in Artikel 14 Absatz 3 Buchstabe a BPG und den allgemeinen Verweis in Artikel 6 Absatz 2 BPG auch für die öffentlichen Angestellten des Bundes. So finden im privaten Sektor und für die öffentlichen Angestellten des Bundes hinsichtlich des Melderechts die gleichen Voraussetzungen Anwendung. Die andere Möglichkeit besteht darin, im BPG eine unterschiedliche Regelung festzulegen.

Der Entwurf spricht sich für diese zweite Möglichkeit aus. Es erscheint nämlich als kohärenter, die Meldepflicht und das Melderecht vollumfänglich im BPG zu regeln. Die Vorschriften sind auf diese Weise klarer erkennbar, als wenn das BPG nur Verweise auf das Obligationenrecht enthält. Was die öffentlichen Angestellten anbelangt, kann das Melderecht aus den folgenden zwei Gründen unterschiedlich analysiert werden: Entsprechend der Bedeutung, die dem Amtsgeheimnis eingeräumt wird, kann für die öffentlichen Angestellten ein restriktiverer Ansatz als im privaten Sektor gerechtfertigt sein. Darüber hinaus dient bei den Angestellten der öffentlichen Hand die Treuepflicht nicht dem Interesse eines privaten Arbeitgebers, sondern öffentlichen Institutionen und damit letztlich dem öffentlichen Interesse. Somit kann hinsichtlich des Melderechts auch ein breiter gefasster Ansatz gerechtfertigt sein, da die Meldung von Missbräuchen auch dem öffentlichen

62 Botschaft vom 24. Februar 1993 zum Bundesgesetz über die Gleichstellung von Frau und Mann (Gleichstellungsgesetz) und zum Bundesbeschluss über die Genehmigung einer Änderung der Verordnung über die Zuweisung der Ämter an die Departemente und der Dienste an die Bundeskanzlei, BBl 1993 I 1248, Ziff. 155