Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2008/41: Teilrevision des Obligationenrechts (Schutz bei Meldung von Missständen am Arbeitsplatz) · 45 Seiten
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Massnahme, die hier in Betracht fällt. Zu prüfen ist deshalb vorab das Interesse an einer strengeren Sanktionierung einer in diesem Zusammenhang ausgesprochenen Kündigung.
Im Rahmen öffentlich-rechtlicher Arbeitsverhältnisse ist die Wiedereinstellung Teil des geltenden Rechts und bedeutet hier die strengste Sanktionierung einer missbräuchlichen oder ungerechtfertigten Kündigung. Sie gibt dem betroffenen Arbeitnehmer die Möglichkeit, seine Stelle zu behalten oder sich eine andere berufliche Funktion zuweisen zu lassen. Der Arbeitnehmer verfügt damit über einen ausreichenden Schutz vor den Konsequenzen allfälliger Vergeltungsmassnahmen. Wenn eine Meldepflicht besteht, muss dieser Schutz umso mehr gewährleistet werden. In diesen Fällen kann eine allfällige Kündigung nicht mit der Treuepflicht oder der Geheimhaltungspflicht gerechtfertigt werden. Ganz im Gegenteil: Kommt ein Arbeitnehmer seiner Meldepflicht nicht nach, läuft er Gefahr, entsprechend sanktioniert zu werden. Vergeltungsmassnahmen im Anschluss an ein Vorgehen, das der Meldepflicht entspricht, müssen streng sanktioniert werden. Wir verweisen in diesem Zusammenhang auf die Lösungen, die im Entwurf des Bundesgesetzes über die Organisation der Strafbehörden des Bundes unterbreitet werden66.
Was die privatrechtlichen Arbeitsverhältnisse anbelangt, ist die in Artikel 336a Absätze 1 und 2 sowie in Artikel 337c Absatz 3 OR vorgesehene Entschädigung Ausdruck der grundsätzlichen Haltung des Gesetzgebers. Diese zeichnet sich zum einen dadurch aus, dass die Sanktion einer missbräuchlich ausgesprochenen Kündigung nicht ihre Nichtigkeit, sondern eine Entschädigung ist. Diese darf zum andern sechs Monatslöhne nicht überschreiten67.
Vordergründig gibt das Recht, eine Kündigung infolge der Meldung eines Missstandes am Arbeitsplatz anzufechten, dem Arbeitnehmer die Möglichkeit, seine Stelle zu behalten. Er muss in diesem Fall also nicht mehr um seinen Arbeitsplatz fürchten, was es ihm erleichtert, rechtmässig Meldung von Missständen zu machen. Dennoch sprechen mehrere Gründe gegen diese Sanktion. Im Arbeitsrecht hat die Annullierung einer Kündigung Ausnahmecharakter. Entsprechend sollte diese Lösung nur unter ganz besonderen Umständen zum Zuge kommen. Auch die im geltenden Recht vorgesehene Entschädigung hat bereits eine präventive Funktion im Kampf gegen missbräuchliche und ungerechtfertigte Kündigungen. Wenn Artikel 10 GlG weiter geht, entspricht dies dem klaren Willen des Gesetzgebers, den Verfassungsgrundsatz der Gleichstellung von Frau und Mann auf die Arbeitsverhältnisse anzuwenden. Die Meldung von Missständen lässt sich damit nicht vergleichen. Die Meldung von Missständen ist, auch wenn man darin ein Recht des Arbeitnehmers sieht, mit der Treuepflicht verbunden. Wird dieses Recht geltend gemacht, so darf es nicht anders geschützt werden als andere Ansprüche, die sich aus dem Arbeitsverhältnis ergeben. Diese Schlussfolgerung ist auch im Vergleich mit den anderen Anwendungsfällen von Artikel 336 OR geboten. Missbräuchliche Meldungen von Missständen dürfen nicht gefördert werden. Unter Berücksichtigung der Gefahr unbegründeter und überschiessender Meldungen ist die Nichtigkeit der Kündigung eine zu absolute Garantie. Die Urheber der Meldung behielten in diesem Fall ihren Arbeitsplatz, bis die Rechtmässigkeit der Kündigung geklärt wäre. Der in BGE 127 III 310 beurteilte Fall, wo sich ein Arbeitnehmer
66 Botschaft vom 10. September 2008 zum Bundesgesetz über die Organisation der Strafbehörden des Bundes (Strafbehördenorganisationsgesetz, StBOG), BBl 2008 8125
67 AB 1985 N 1128 ff.; AB 1987 S 346 f.