Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2008/41: Teilrevision des Obligationenrechts (Schutz bei Meldung von Missständen am Arbeitsplatz) · 45 Seiten
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Die Bestimmungen, welche die externe Meldung regeln, werden der Liste der Bestimmungen des relativ zwingenden Rechts hinzugefügt. Die Parteien können somit keine strengeren Voraussetzungen für die Meldung von Missständen vorsehen.
Missbräuchliche Kündigung (Art. 336 Abs. 2 Bst. d)
Eine ordentliche Kündigung im Anschluss an die Meldung eines Missstands gemäss Artikel 321abisE-OR wird ausdrücklich als missbräuchlich bezeichnet. Diese Lösung entspricht der heutigen Rechtslage. Ebenfalls ungerechtfertigt ist eine fristlose Kündigung, sofern die Treuepflicht eingehalten wurde. Eine ausdrückliche Regelung ist in diesem Fall indessen nicht nötig.
Die vorgeschlagene Änderung wurde in Absatz 2 platziert, weil die Rollen bei der Meldung von Missständen klar verteilt sind: Die Meldung erfolgt durch den Arbeitnehmer, während die Kündigung vom Arbeitgeber ausgesprochen wird, der damit auf die Meldung reagiert.
Vorbehalt des Berufsgeheimnisses und der Spezialgesetze
Das Berufsgeheimnis sowie Bestimmungen in Spezialgesetzen bleiben vorbehalten.
Das Berufsgeheimnis schützt ein spezifisches Interesse im Zusammenhang mit der Vertraulichkeit. Seine Bedeutung geht über den Rahmen der arbeitsrechtlichen Beziehungen hinaus. Der vorgesehene Vorbehalt wahrt das Interesse von Privatpersonen an der Vertraulichkeit für die dem Berufsgeheimnis unterstehenden Berufe und gewährleistet, unabhängig vom Arbeitnehmer- oder Selbstständigenstatus der Person, die dem Berufsgeheimnis untersteht, eine einheitliche Anwendung des Berufsgeheimnisses. Die Sachlage wird weiter unten (Ziff. 1.4) im Detail erläutert.
Die vorgeschlagene Lösung gelangt ferner nicht zur Anwendung, wenn die Frage des Melderechts oder der Meldepflicht in einem Spezialgesetz geregelt ist. So sind die gegenwärtigen und auch in Zukunft erlassenen Lösungen für bestimmte Bereiche immer möglich, unabhängig davon, ob sie grosszügiger oder restriktiver ausgestaltet werden.
1.3.2 Öffentliche Angestellte des Bundes
Der Entwurf des Bundesgesetzes über die Organisation der Strafbehörden des Bundes69 enthält einen neuen Artikel 22a BPG. Darin vorgesehen sind die Pflicht, Verbrechen und Vergehen, die von Amtes wegen verfolgt werden, anzuzeigen (Abs. 1), und das Recht, andere Missstände der Eidgenössischen Finanzkontrolle zu melden (Abs. 2). Eine Kündigung aufgrund der Meldung eines Missstands gemäss Artikel 22a E-BPG ist anfechtbar, und der Arbeitnehmer kann wiedereingestellt werden (Art. 14 Abs. 1 Bst. d E-BPG). Ebenso untersagt sind alle weiteren Nachteile auf beruflicher Ebene (Art. 22a Abs. 5 E-BPG). Was die Einzelheiten anbelangt, verweisen wir auf den oben erwähnten Entwurf.
69 BBl 2008 8189