Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2008/41: Teilrevision des Obligationenrechts (Schutz bei Meldung von Missständen am Arbeitsplatz) · 45 Seiten

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direkt an die Öffentlichkeit wandte, ist in diesem Zusammenhang aufschlussreich. Da das Melderecht nicht Bezug auf die Art des Missbrauchs nimmt, ist die Nichtigkeit der Kündigung auch eine zu wenig differenzierte Sanktion. Es kann sich dabei nämlich um leichte Fälle handeln, bei denen zwar auch ein Schutz gewährleistet sein muss, doch die in keiner Weise eine so einschneidende Massnahme rechtfertigen.

Geprüft wurde auch die Erhöhung der Entschädigung bei einer Kündigung im Anschluss an eine gerechtfertigte Meldung eines Missstands. Das Prinzip der Kündigungsfreiheit wird in diesem Fall hochgehalten, da die Kündigung in allen Fällen gültig bleibt. Der Gesetzgeber hat in der Vergangenheit das gesetzliche Maximum der Entschädigung auf sechs Monatslöhne festgelegt. Dabei war er sich durchaus bewusst, dass die Sanktion insbesondere für den Arbeitgeber eine abschreckende Wirkung haben muss. Ebenso berücksichtigte er bei der Festlegung dieser Limite, dass es sich bei der grossen Mehrheit der Adressaten um kleine und mittlere Unternehmen handelt und dass durch eine allzu hohe Limite unter Umständen unverhältnismässig hohe Ansprüche gefördert würden. Von einer grundlegenden Infragestellung der Höhe der Entschädigung, die bei jeder missbräuchlichen oder ungerechtfertigten Kündigung zur Anwendung käme, ist im Rahmen dieses Entwurfs von vornherein abzusehen. Sie könnte nur im Zusammenhang mit der Problematik der Meldung von Missständen in Betracht gezogen werden. Ausgehend von den obigen Überlegungen zur Nichtigkeit der Kündigung ist eine gerechtfertigte Meldung von Missständen auf die gleiche Ebene wie die übrigen Gründe für eine missbräuchliche Kündigung zu stellen. Die Notwendigkeit, missbräuchliche Meldungen von Missständen zu verhindern, und der allgemeine Charakter der Regelung, die sich sowohl auf schwerwiegende Fälle als auch auf eher leichte Fälle bezieht, gehen ebenfalls in diese Richtung. Das Gleiche gilt bei einer fristlosen Kündigung ohne wichtigen Grund.

Die Bedeutung, die das Recht zur Meldung von Missbräuchen hat, wird deswegen nicht unterschätzt. Die Regelung der Voraussetzungen für eine Meldung von Missständen und die ausdrückliche Anerkennung des missbräuchlichen Charakters der Kündigung schaffen einen klaren Rahmen für Arbeitnehmer, die Missstände feststellen. Die Fälle, in denen ein überwiegendes Interesse an einer Meldung besteht, werden so im Gesetz festgehalten. Ausdrücklich erwähnt wird auch, dass der Meldung von Missständen beim Arbeitgeber gegenüber der externen Meldung Priorität einzuräumen ist. Ebenso wird auf den missbräuchlichen Charakter der Kündigung hingewiesen. Die Sanktion des geltenden Rechts stellt eine ausgewogene Lösung dar, die eine präventive Wirkung entfaltet, ohne dass missbräuchliche Meldungen und Ansprüche gefördert werden, aus denen zusätzliche Konflikte resultieren könnten.

Diese Ausführungen gelten nicht für die öffentlichen Angestellten, für deren missbräuchliche oder ungerechtfertigte Kündigung als Sanktion die Wiedereinstellung vorgesehen ist. Diese kann somit bei einer Kündigung im Anschluss an die Meldung eines Missstands durchgesetzt werden. Wenn ein Arbeitnehmer entsprechend seiner Meldepflicht gehandelt hat, ist die Wiedereinstellung umso notwendiger.