Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2008/41: Teilrevision des Obligationenrechts (Schutz bei Meldung von Missständen am Arbeitsplatz) · 45 Seiten

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1.4 Begründung und Beurteilung der vorgeschlagenen Lösung

Die vorgeschlagene Lösung entspricht dem Auftrag der Motion Gysin, die damit umgesetzt wird. Die Gründe, die diese Lösung rechtfertigen, werden in der Prüfung des Regelungsbedarfs (Ziff. 1.1.4) und in der Darstellung der geprüften Lösungen (Ziff. 1.2) im Detail erläutert. Im Folgenden werden die Leitlinien der vorgeschlagenen Lösung dargelegt und die Auswirkungen auf das Strafrecht geprüft.

Regelung der Meldung von Missständen im Gesetz

Mit einer gesetzlichen Regelung wird der derzeit bestehende Mangel an Klarheit und Berechenbarkeit beseitigt. Dieser ist durch die folgenden Merkmale gekennzeichnet: Zum einen durch das Nebeneinander von Treuepflichten und Berufsgeheimnis einerseits und im Strafrecht vorgesehenen Ausnahmen andererseits, und zum andern durch abweichende Regeln in Spezialgesetzen. Die gegenwärtige Praxis legte die Kriterien für gerechtfertigte Meldung von Missständen zwar fest, doch blieben wichtige Fragen bislang unbeantwortet: Bestehen eines überwiegenden Interesses, Zulässigkeit der direkten externen Meldung von Missständen. Auch ist es sachgerecht, den missbräuchlichen Charakter einer Kündigung, die als Vergeltungsmassnahme ausgesprochen wird, im Gesetz ausdrücklich festzuhalten.

Berücksichtigung der im geltenden Recht entwickelten Kriterien

Die vorgeschlagene Lösung beruht auf den Kriterien des überwiegenden Interesses und der Verhältnismässigkeit. Diese sind gut festgelegt und ermöglichen die Berücksichtigung des öffentlichen Interesses an der Meldung von Missständen, wobei gleichzeitig auch die Anliegen des Arbeitgebers gewahrt werden. Die Treuepflicht und die Geheimhaltungspflicht werden damit nicht grundsätzlich in Frage gestellt. Ausserdem wird mit dieser Lösung der missbräuchlichen Meldung von Missständen nicht Vorschub geleistet.

Berücksichtigung der heutigen Grundsätze des Arbeitsrechts

Die vorgeschlagene Lösung steht im Einklang mit den geltenden Grundsätzen des Arbeitsrechts. Eine Kündigung im Anschluss an eine gerechtfertigte Meldung eines Missstands wird gemäss den Bestimmungen in Artikel 336 ff. und 337 ff. OR sanktioniert. Die gerechtfertigte Meldung von Missständen wird damit als missbräuchlicher Kündigungsgrund anerkannt, genau wie jeder andere Grund. Ein weiter gehender Kündigungsschutz, der insbesondere auf die Meldung von Missständen ausgerichtet ist, ist nicht vorgesehen.

Auswirkungen auf die strafrechtlichen Bestimmungen, die zum Schutz von Geheimnissen dienen

Die vorgeschlagene Lösung im Obligationenrecht wird nicht ausdrücklich im Strafrecht als Ausnahme von den strafrechtlich geschützten Geheimnissen erwähnt. Diese Geheimnisse sind bereits heute Gegenstand einer Ausnahme, wenn eine Meldung auf der Grundlage von allgemeinen strafrechtlichen Rechtfertigungsgründen erfolgt. Artikel 321abis E-OR wird dabei als im Gesetz vorgesehener Rechtfertigungsgrund gemäss Artikel 14 StGB berücksichtigt. Entsprechend dieser Bestimmung verhält sich rechtmässig, wer handelt, wie es das Gesetz gebietet oder erlaubt. Dass Artikel 321abis E-OR diese Auswirkung aufs Strafrecht hat, erscheint mit Blick auf den Schutz desjenigen, der eine Meldung