Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2008/41: Teilrevision des Obligationenrechts (Schutz bei Meldung von Missständen am Arbeitsplatz) · 45 Seiten
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geltende schweizerische Recht entspricht dem Inhalt des eher unverbindlich formulierten Artikel 3375.
In ihrem Beurteilungsbericht vom 24. Dezember 2004 zur Situation in der Schweiz empfahl die OECD-Arbeitsgruppe gegen Bestechung der Schweiz, Möglichkeiten zu prüfen, mit denen ein wirksamer Schutz für Personen gewährleistet werden kann, die mit den Justizbehörden zusammenarbeiten. Ein solcher Schutz soll insbesondere für Arbeitnehmer garantiert werden, die in redlicher Absicht einen Korruptionsverdacht mitteilen. Damit sollen diese Personen veranlasst werden, entsprechende Missstände ohne Angst vor Vergeltungsmassnahmen – wie beispielsweise der Kündigung – zu melden76. In ihrem Folgebericht zur Umsetzung der Empfehlungen bezüglich der Phase 2 vom 2. Mai 2007 hielt die Arbeitsgruppe unter Bezugnahme auf die laufenden Arbeiten im Zusammenhang mit der Motion Gysin fest, dass ihre Empfehlung teilweise umgesetzt wurde77.
Im Rahmen des Europarates wies die GRECO in ihrem Beurteilungsbericht über die Schweiz vom 4. April 2008 ebenfalls darauf hin, dass der Erlass einer Gesetzgebung zum Schutz der Hinweisgeber von Korruption dazu beitragen könnte, dass in der Schweiz Korruptionsfälle sowohl im öffentlichen als auch im privaten Sektor eher aufgedeckt würden. In diesem Zusammenhang wäre ein Schutz vor jeglicher Form von Vergeltungsmassnahmen wünschenswert. Deshalb empfiehlt die GRECO der Schweiz, einen gesetzlichen Rahmen einzuführen, mit dem die Hinweisgeber von vermuteten Korruptionsfällen wirksam geschützt werden können78. Die Schweiz muss diese Empfehlung bis 31. Oktober 2009 umsetzen. Am 3. September 2008 entschied der Bundesrat über das weitere Vorgehen im Zusammenhang mit den Empfehlungen der GRECO. Dazu gehört unter anderem die Vernehmlassung zum vorliegenden Entwurf. Im Übrigen hat das EJPD diese Empfehlungen den Kantonen zur Prüfung zugesandt.
In der Rechtssache Guja gegen Moldawien79befasste sich der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte mit der Frage der Meldung von Missständen im Zusammenhang mit der Meinungsäusserungsfreiheit. Der Gerichtshof befand, dass die freie Meinungsäusserung auch die Weitergabe von Informationen umfasst und sich auch auf das berufliche Umfeld erstreckt (Ziff. 51 und 52). Kein Problem stellte die gesetzliche Grundlage und das öffentliche Interesse im Zusammenhang mit der Vertraulichkeit und der Geheimhaltungspflicht dar. Was die Verhältnismässigkeit betrifft, wurde eine Abwägung zwischen den Interessen des – in diesem Fall öffentlichen – Arbeitgebers und dem allgemeinen Interesse an der Weitergabe solcher Informationen vorgenommen (Ziff. 69 ff.). So kann ein überwiegendes öffentliches Interesse der Geheimhaltungspflicht vorgehen. Doch im Verhältnis zu einer entsprechenden Meldung an den Arbeitgeber oder an die zuständige Behörde muss die Benachrichtigung der Öffentlichkeit einen subsidiären Charakter haben (Ziff. 73 und 74). Zu berücksichtigen sind auch die Genauigkeit der Information und die Beweggründe des Arbeitnehmers (Ziff. 75 und 77).
75 Ibid, Ziff. 2.3.2.7
76 Ziff. 146, Bst. c
77 Ziff. 8
78 Ziff. 156, ii
79 Urteil vom 12. Februar 2008, Antrag Nr. 14277/04