Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2008/41: Teilrevision des Obligationenrechts (Schutz bei Meldung von Missständen am Arbeitsplatz) · 45 Seiten
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1.5 Korrelation zwischen den Aufgaben und den finanziellen Mitteln
Der vorliegende Entwurf bezieht sich auf den privaten Sektor. Er fördert die Aufdeckung von strafbaren Handlungen und Missständen. Damit erleichtert er die Aufgabe der Behörden, die mit der Anwendung des Gesetzes beauftragt sind. Er erfordert keine zusätzlichen finanziellen Mittel.
1.6 Internationales Recht, Verhältnis zum europäischen Recht und Rechtsvergleichung
1.6.1 Internationales Recht
Im Zusammenhang mit der Korruptionsbekämpfung ist die Meldung von Missständen im internationalen Recht anerkannt. Die Meldungen von Arbeitnehmern, die an ihrem Arbeitsplatz Korruptionshandlungen bemerken, sind vielfach das einzige Mittel, um solche strafbaren Handlungen aufzudecken. Vor diesem Hintergrund sind diese Meldungen von besonderer Bedeutung. Die Schweiz ist Vertragsstaat des Übereinkommens der OECD vom 21. November 1997 über die Bekämpfung der Bestechung ausländischer Amtsträger im internationalen Geschäftsverkehr70. In Artikel 12 dieses Übereinkommens ist ein systematisches Überwachungsprogramm vorgesehen, das der Überwachung und Förderung der vollständigen Anwendung des Übereinkommens dient. Dieses Programm wird von der Arbeitsgruppe der OECD gegen die Bestechung im Rahmen des internationalen Geschäftsverkehrs durchgeführt. In Artikel 22 des Strafrechtsübereinkommens über Korruption des Europarats vom 27. Januar 199971, das von der Schweiz ratifiziert wurde, ist vorgesehen, dass für Personen, die Angaben über die im Übereinkommen umschriebenen Straftaten machen, ein wirksamer und angemessener gesetzlicher Schutz zu gewährleisten ist. Dieses Übereinkommen bezieht sich indessen nur auf Personen, die selbst einer Straftat beschuldigt werden und bereit sind, mit der Justiz zusammenzuarbeiten72. In Artikel 24 ist vorgesehen, dass die Staatengruppe gegen Korruption (GRECO) die Durchführung des Übereinkommens überwacht. In Artikel 9 des Zivilrechtsübereinkommens des Europarates vom 4. November 1999 über Korruption73 wird verlangt, dass alle Vertragsparteien in ihrem innerstaatlichen Recht vorsehen, dass Beschäftigte, die den zuständigen Personen oder Behörden in redlicher Absicht einen begründeten Korruptionsverdacht mitteilen, angemessen vor ungerechtfertigten Nachteilen geschützt werden. Die Schweiz hat dieses Übereinkommen nicht ratifiziert. Das Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 9. Dezember 2003 gegen Korruption enthält mit seinem Artikel 33 eine ähnliche Bestimmung. Die Schweiz sieht vor, dieses Übereinkommen zu ratifizieren.74 Das
70 SR 0.311.21
71 SR 0.311.55
72 Botschaft vom 10. November 2004 über die Genehmigung und die Umsetzung des Strafrechts-Übereinkommens und des Zusatzprotokolls des Europarates über Korruption (Änderung des Strafgesetzbuches und des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb), Ziff. 2.2.15.1
73 SEV Nr. 174
74 Botschaft vom 21. September 2007 zum UNO-Übereinkommen gegen Korruption, BBl 2007 7349