Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2008/41: Teilrevision des Obligationenrechts (Schutz bei Meldung von Missständen am Arbeitsplatz) · 45 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 26Fedlex · Erläuternder Bericht

macht, als sachgercht. Eine sachgerechte Koordination zwischen dem Arbeitsrecht und dem Strafrecht ist tatsächlich nötig. Es wäre nicht kohärent, wenn die Meldung eines Missstands gemäss der im Arbeitsrecht festgelegten Regelung rechtmässig und zulässig und der betreffende Arbeitnehmer geschützt wäre und gleichzeitig gegen diesen Arbeitnehmer wegen der gleichen Meldung eine Strafverfolgung eingeleitet werden könnte. Deshalb gelten die gesetzgeberischen Massnahmen, die im Zusammenhang mit der beruflichen Schweigepflicht ergriffen werden, grundsätzlich auch im Bereich des Strafrechts. Das Amtsgeheimnis (Art. 320 StGB) wird deshalb zum Beispiel in gleicher Weise durch die Meldepflicht und das Melderecht beschränkt, die für die öffentlichen Angestellten des Bundes vorgesehen sind. Auf Artikel 14 StGB muss mitunter gar nicht zurückgegriffen werden. Das Fabrikationsgeheimnis und das Geschäftsgeheimnis, die durch Artikel 162 StGB geschützt sind, müssen sich aus einer gesetzlichen oder vertraglichen Verpflichtung ergeben, wobei diesbezüglich in erster Linie das Berufsgeheimnis in Artikel 321a Absatz 4 OR betroffen ist. Die Beschränkung des Berufsgeheimnisses durch Artikel 321abis E-OR hat somit direkte Auswirkungen auf die Anwendung von Artikel 162 StGB.

Die Anwendung von Artikel 321abis E-OR im Strafrecht ist jedoch dann nicht angezeigt, wenn der strafrechtliche Schutz des Geheimnisses im Vergleich mit der im Arbeitsrecht verlangten Diskretion einen spezifischen Geltungsbereich hat. Dies ist der Fall beim Berufsgeheimnis, wie es in Artikel 321 StGB, in Artikel 47 BankG und in Artikel 43 BEHG geregelt ist. Vor diesem Hintergrund ist die in Artikel 321abis Absatz 4 E-OR vorgesehene Ausnahme zu verstehen. Sie verhindert, Artikel 14 StGB in Verbindung mit Artikel 321abis E-OR auch auf Personen anzuwenden, die dem Berufsgeheimnis unterstehen.

Artikel 321abisAbsätze 1 bis 3 findet damit auf Arbeitnehmer, die sich ans Berufsgeheimnis zu halten haben, keine Anwendung. Dessen ungeachtet ist ihnen die Meldung von Missständen nicht in jedem Fall verwehrt. Wie bis heute wird es die Aufgabe der Praxis sein, die allgemeinen Prinzipien zu konkretisieren und dabei einen Ausgleich zwischen dem Interesse an einer Meldung und dem Interesse an der Wahrung des Berufsgeheimnisses zu finden. Die Berücksichtigung des Berufsgeheimnisses kann dabei zu einer restriktiveren Handhabung des Melderechts führen.

Der Vorbehalt zu Gunsten des Berufsgeheimnisses ist deshalb gerechtfertigt, weil damit bestimmte Berufe einem speziellen Geheimnis unterstellt werden, das nicht mit einem Arbeitsverhältnis und der dabei zu beachtenden Diskretion verbunden ist. Vielmehr geht es dabei allgemein um Beziehungen, die vom Auftragsrecht beherrscht sind. In diesem Fall kann das Vertrauensverhältnis zum Kunden zu einer restriktiveren Handhabung des Melderechts führen. Es ist deshalb nicht immer angezeigt, in der vorgeschlagenen Lösung einen Anwendungsfall von Artikel 14 StGB zu sehen. Die Anwendung der Lösung kann sich sogar als problematisch erweisen. Sofern keine schriftliche Bewilligung der vorgesetzten Behörde oder der Aufsichtsbehörde gemäss Artikel 321 Ziffer 2 StGB vorliegt, ist die Anwendung von allgemeinen Rechtfertigungsgründen nicht generell anerkannt. Unter der Annahme, dass eine solche Bewilligung erteilt wurde, gelangt Artikel 321abis E-OR nur zur Anwendung, wenn der Arbeitnehmer einem Arbeitsverhältnis untersteht, unter Ausschluss der Auftragnehmer. Auf Artikel 321abis E-OR könnten sich nur Arbeitnehmer im Sinn von Artikel 47 BankG und 43 BEHG berufen, nicht jedoch beispielsweise Auftragnehmer.