Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2008/41: Teilrevision des Obligationenrechts (Schutz bei Meldung von Missständen am Arbeitsplatz) · 45 Seiten
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Personen aufgeführt, die ohne zusätzliche Bedingungen von den Missständen in Kenntnis gesetzt werden dürfen: der Arbeitgeber, eine Stelle, die der Arbeitgeber zu diesem Zweck eingesetzt hat, oder eine Person, die für den betreffenden Bereich zuständig ist (Art. 43C), ein Rechtsberater bei der Einholung von Rechtsauskünften (Art. 40D), ein Minister, falls der Arbeitgeber von diesem ernannt wurde (Art. 43E). Eine direkte externe Meldung ist nur bei jenen Personen möglich, die in einer entsprechenden Verordnung für einen bestimmten Bereich bezeichnet wurden (Art. 40F).
Artikel 43G regelt die Meldung an andere Personen, d. h. an nicht bezeichnete Behörden oder an Dritte. Für diesen Fall sind zusätzliche Bedingungen vorgesehen. Sie betreffen zunächst den Hinweisgeber: Er muss die Richtigkeit der gemeldeten Informationen angemessen glaubhaft machen können und darf keinen persönlichen Vorteil anstreben. Die Meldung bei anderen Adressaten ist sodann möglich, wenn bereits eine Meldung nach den Artikel 40C bis 40F erfolgt ist oder wenn die Meldung beim Arbeitgeber mit Nachteilen verbunden ist (Vergeltungsmassnahmen, Vernichtung von Beweisen). Auch wenn diese Bedingungen erfüllt sind, ist die Meldung nicht automatisch zulässig. Sie muss angesichts der Umstände des jeweiligen Einzelfalls angemessen sein: Person, die in Kenntnis gesetzt wird, Schweregrad der angezeigten Missstände, Verletzung einer Geheimhaltungspflicht des Arbeitgebers, Massnahmen, die der Arbeitgeber nach einer ersten Meldung getroffen hat oder die ihm zumutbar gewesen wären, allfällige Inanspruchnahme eines vom Arbeitgeber bereitgestellten Verfahrens.
Artikel 43H regelt die Meldung von gravierenden Missständen. Diese können jedermann angezeigt werden, falls die Meldung in Anbetracht der gewählten Person und der anderen Umstände des Einzelfalls als angemessen betrachtet werden kann. Der Arbeitnehmer muss zudem gutgläubig sein und angemessen glaubhaft machen können, dass die Information der Wahrheit entspricht, und er darf nicht aus persönlichem Interesse handeln.
Bestimmungen, die das Recht auf die Meldung von Missständen einschränken oder ausschliessen, sind nichtig (Art. 43J).
Ein Arbeitnehmer, der eine rechtmässige Meldung vornimmt, ist vor jeder Diskriminierung seitens des Arbeitgebers geschützt (Art. 47B). Er hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung unter Berücksichtigung des erlittenen Schadens (Art. 48 und 49).
Eine Kündigung wegen einer rechtmässigen Meldung von Missständen gilt als missbräuchlich im Sinne des Employment Rights Act 1996 (Art. 103A). Das englische Recht ahndet eine missbräuchliche Kündigung durch die Wiedereinstellung am gleichen Arbeitsplatz, das Angebot einer vergleichbaren Beschäftigung oder andernfalls durch eine Entschädigung (Art. 112). Die Wiedereinstellung oder die Anstellung an einem vergleichbaren Arbeitsplatz werden nach Ermessen des Gerichts ausgesprochen, wenn der Arbeitnehmer dies wünscht und entsprechend der Machbarkeit für den Arbeitgeber und einem allfälligen Mitverschulden des Arbeitnehmers (Art. 116). Wird eine Wiedereinstellung verhängt, kann sie nicht zwangsvollstreckt werden (siehe unten). Der Arbeitgeber, der sich nicht an das Urteil hält, muss Strafschadenersatz leisten (Art. 117).
Im Fall einer missbräuchlichen Kündigung wegen der Meldung von Missständen ist der interim relief anwendbar (Art. 128). Dabei handelt es sich um ein Verfahren mit vorsorglichen Massnahmen, das auf einer Prima-facie-Prüfung des Falls beruht. Das