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Vernehmlassung 2008/42: Revision des Bundespersonalgesetz (BPG) vom 24. März 2000 · 10 Seiten
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Bundespersonalgesetz AS
Art. 17a (neu) Auflösung des Arbeitsverhältnisses
1 Das Arbeitsverhältnis kann durch schriftlichen Auflösungsvertrag jederzeit aufgelöst werden.
2 Der Oberauditor und sein Stellvertreter können das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten auf Ende jedes Monats kündigen.
3 Der Bundesrat kann das Arbeitsverhältnis wie folgt auflösen:
a. fristlos aus wichtigen Gründen;
b. ordentlich aus sachlich hinreichenden Gründen unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten auf Ablauf der Amtsdauer.
4 Unterbleibt die Kündigung auf Ablauf der Amtsdauer, so erneuert sich die Anstellung für eine weitere Amtsdauer.
III
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.