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Vernehmlassung 2008/42: Revision des Bundespersonalgesetz (BPG) vom 24. März 2000 · 10 Seiten

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Bundespersonalgesetz AS

b. die Fortzahlung des Lohnes bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist oder des befristeten Arbeitsvertrags anordnen, wenn im Fall einer fristlosen Kündigung wichtige Gründe fehlen;

c. das Arbeitsverhältnis bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist erstrecken, wenn Vorschriften über die Kündigungsfristen verletzt worden sind.

2 Vorbehalten bleibt die Nichtigkeit der Kündigung nach Artikel 336c Absatz 2 OR9. Ferner ist der Kündigungsschutz nach Artikel 10 des Gleichstellungsgesetzes vom 24. März 199510 anwendbar.

3 Die Entschädigung nach Absatz 1 Buchstabe a wird von der Beschwerdeinstanz unter Würdigung aller Umstände festgelegt. Sie beträgt mindestens einen Monatslohn und höchstens zwei Jahreslöhne. Wenn sachlich hinreichende Gründe für die ordentliche oder fristlose Kündigung fehlen, beträgt die Entschädigung mindestens sechs Monatslöhne.

Art. 35

Aufgehoben

Art. 36 Abs. 1

1 Verfügungen des Arbeitgebers können mit Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden.

Art. 37 Abs. 3, 3bis und 4

3 Die Arbeitgeber erlassen die Ausführungsbestimmungen, soweit dieses Gesetz nicht einzig den Bundesrat dazu ermächtigt.

3bis Die Verwaltungseinheiten, denen der Bundesrat Arbeitgeberbefugnisse nach Artikel 3 Absatz 2 übertragen hat, erlassen die Ausführungsbestimmungen unter dem Vorbehalt der Genehmigung durch den Bundesrat.

4 Soweit nach Artikel 6 Absatz 2 sinngemäss das OR gilt, können die Arbeitgeber in ihren Ausführungsbestimmungen abweichen:

a. von den nicht zwingenden Bestimmungen des OR;

b. von den zwingenden Bestimmungen des OR nur zugunsten des Personals.

9 SR 220

10 SR 151.1