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Vernehmlassung 2008/42: Revision des Bundespersonalgesetz (BPG) vom 24. März 2000 · 10 Seiten
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Bundespersonalgesetz AS
die Bewerbungsdossiers in einem internen Informationssystem zu bearbeiten, auf das unberechtigte Dritte keinen Zugriff haben.
5 Physische Bewerbungsdossiers sind an die abgewiesenen Stellenbewerberinnen und Stellenbewerber zurückzusenden. Alle weiteren physischen und elektronischen Personendaten, mit Ausnahme des Bewerbungsschreibens, sind innert drei Monaten nach Ablehnung der Bewerbung zu vernichten. Spezielle Vereinbarungen mit den Stellenbewerberinnen und Stellenbewerbern bleiben vorbehalten.
6 Die Arbeitgeber oder die Verwaltungseinheiten sind verantwortlich für den Schutz der Daten und die Sicherheit des Informationssystems unter Vorbehalt der Verantwortung der Departemente, falls deren Fachdienstleistungszentren Zugriff auf Bewerbungsdossiers haben.
7 Personendaten von angestellten Stellenbewerberinnen und Stellenbewerbern werden am Ende des Bewerbungsverfahrens in das Personalinformationssystem gemäss Artikel 27a übertragen.
Art. 27c (neu) Personaldossiers
1 Die Personaldossiers können folgende Personendaten enthalten:
a. die Daten gemäss Artikel 27b;
b. Arztzeugnisse;
c. medizinische Akten des Medical Service;
d. Dauer der Absenzen infolge Krankheit und Unfall;
e. Leistungsbeurteilungen und Zielvereinbarungen;
f. Verhaltens- und Fachkompetenzen;
g. öffentliche Ämter und Nebenbeschäftigungen;
h. Daten über Disziplinaruntersuchungen;
i. Beschlüsse betreffend Lohnpfändungen.
2 Die physischen Personaldossiers können eingescannt werden.
3 Die Personaldienste, die Fachdienstleistungszentren und die verantwortlichen Vorgesetzten haben Zugriff auf die Personaldossiers, soweit der Zugriff für die Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig ist. Sie sind befugt, die Personaldossiers in einem internen Informationssystem zu bearbeiten, auf das unberechtigte Dritte keinen Zugriff haben.
4 Die Arbeitgeber oder die Verwaltungseinheiten sind verantwortlich für den Schutz der Daten und die Sicherheit des Informationssystems unter Vorbehalt der Verantwortung der Departemente, sofern deren Fachdienstleistungszentren Zugriff auf die Personaldossiers haben.
5 Die Leistungsbeurteilungsformulare sowie die gestützt auf die Leistungsbeurteilung gefällten Entscheide dürfen während höchstens zehn Jahren aufbewahrt werden. Nach Ablauf dieser Frist müssen diese Dokumente vernichtet werden.