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Vernehmlassung 2008/42: Revision des Bundespersonalgesetz (BPG) vom 24. März 2000 · 10 Seiten

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Bundespersonalgesetz AS

II

Die nachstehenden Bundesgesetze werden wie folgt geändert:

1. Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200511

Art. 26 Generalsekretariat

1 Der Generalsekretär oder die Generalsekretärin steht der Gerichtsverwaltung einschliesslich der wissenschaftlichen Dienste vor. Er oder sie führt das Sekretariat des Gesamtgerichts, der Präsidentenkonferenz und der Verwaltungskommission.

2 Er oder sie und der Stellvertreter oder die Stellvertreterin werden auf Amtsdauer gewählt.Die Amtsdauer entspricht derjenigen der Richterinnen und Richter.

3 Soweit die Wahlverfügung nichts anderes vorsieht, ist die Personalverordnung des Bundesgerichts vom 27. August 200112 sinngemäss anwendbar.

2. Bundesgesetz vom 19. Juni 199213 über den Datenschutz

Art. 26 Abs. 1 und 1bis

1 Der Beauftragte wird vom Bundesrat für eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt.

1bis Er wird durch Verfügung angestellt. Die Wahlverfügung nennt Beginn und Dauer des Arbeitsverhältnisses, Arbeitsort, Beschäftigungsgrad und Lohnklasse, Anfangslohn und Lohnaufstieg sowie Vorsorgeeinrichtung und Vorsorgeplan. Eine Probezeit wird nicht vereinbart. Soweit die Wahlverfügung und dieses Gesetz nichts anderes vorsehen, ist sinngemäss das Personalrecht der zentralen Bundesverwaltung anwendbar.

3. Militärstrafprozess vom 23. März 197914

Art. 17 Sachüberschrift und Abs. 3

Wahl, Grad, Arbeitsverhältnis

3 Der Oberauditor und sein Stellvertreter werden durch Verfügung angestellt. Die Wahlverfügung nennt Beginn und Dauer des Arbeitsverhältnisses, Arbeitsort, Beschäftigungsgrad und Lohnklasse, Anfangslohn und Lohnaufstieg sowie Vorsorgeeinrichtung und Vorsorgeplan. Eine Probezeit wird nicht vereinbart. Soweit die Wahlverfügung und dieses Gesetz nichts anderes vorsehen, ist sinngemäss das Personalrecht der zentralen Bundesverwaltung anwendbar.

11 SR 173.110

12 SR 172.220.114

13 SR 235.1

14 SR 322.1