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Vernehmlassung 2008/42: Revision des Bundespersonalgesetz (BPG) vom 24. März 2000 · 10 Seiten
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Bundespersonalgesetz AS
Art. 25 Sicherstellung des geordneten Aufgabenvollzugs
1 Der Arbeitgeber trifft die für den geordneten Vollzug der Aufgaben nötigen Massnahmen.
2 Er kann insbesondere folgende Massnahmen treffen:
a. Unterstützungs- und Entwicklungsmassnahmen;
b. Verwarnung, Kürzung des Lohnes, Busse, Freistellung sowie Änderung des Aufgabenkreises, der Arbeitszeit und des Arbeitsortes.
3 Er vereinbart die Massnahmen mit der angestellten Person schriftlich. Bei Uneinigkeit richtet sich das Verfahren nach den Artikeln 34-36.
Art. 26
Aufgehoben
Gliederungstitel vor Art. 27
3a. Abschnitt: Datenbearbeitung
Art. 27 Sachüberschrift
Grundsätze
Art. 27a (neu) Personalinformationssystem
1 Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) betreibt für die Bundesverwaltung ein automatisiertes Personalinformationssystem. Dieses dient der Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz, insbesondere:
a. der zentralen Verwaltung der Personendaten über die Angestellten der Bundesverwaltung und der Bewirtschaftung dieser Daten durch die Verwaltungseinheiten;
b. der Bearbeitung der Lohndaten und der Durchführung von Evaluationen, Budgetsimulationen und Personalkostenplanungen;
c. der Integration der Datenverwaltung in das System für das Finanz- und Rechnungswesen;
d. der Verwaltung von für die Kaderförderung und Managemententwicklung relevanten Daten.
2 Die Daten nach Absatz 1 Buchstabe d werden im Einvernehmen mit der betroffenen Person verwaltet.
3 Im Personalinformationssystem können folgende Daten der Angestellten bearbeitet werden:
a. Staatsangehörigkeit;
b. medizinisch bedingte Pensionierung;
c. Elternurlaub;