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Vernehmlassung 2008/42: Revision des Bundespersonalgesetz (BPG) vom 24. März 2000 · 10 Seiten

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Bundespersonalgesetz AS

Art. 25 Sicherstellung des geordneten Aufgabenvollzugs

1 Der Arbeitgeber trifft die für den geordneten Vollzug der Aufgaben nötigen Massnahmen.

2 Er kann insbesondere folgende Massnahmen treffen:

a. Unterstützungs- und Entwicklungsmassnahmen;

b. Verwarnung, Kürzung des Lohnes, Busse, Freistellung sowie Änderung des Aufgabenkreises, der Arbeitszeit und des Arbeitsortes.

3 Er vereinbart die Massnahmen mit der angestellten Person schriftlich. Bei Uneinigkeit richtet sich das Verfahren nach den Artikeln 34-36.

Art. 26

Aufgehoben

Gliederungstitel vor Art. 27

3a. Abschnitt: Datenbearbeitung

Art. 27 Sachüberschrift

Grundsätze

Art. 27a (neu) Personalinformationssystem

1 Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) betreibt für die Bundesverwaltung ein automatisiertes Personalinformationssystem. Dieses dient der Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz, insbesondere:

a. der zentralen Verwaltung der Personendaten über die Angestellten der Bundesverwaltung und der Bewirtschaftung dieser Daten durch die Verwaltungseinheiten;

b. der Bearbeitung der Lohndaten und der Durchführung von Evaluationen, Budgetsimulationen und Personalkostenplanungen;

c. der Integration der Datenverwaltung in das System für das Finanz- und Rechnungswesen;

d. der Verwaltung von für die Kaderförderung und Managemententwicklung relevanten Daten.

2 Die Daten nach Absatz 1 Buchstabe d werden im Einvernehmen mit der betroffenen Person verwaltet.

3 Im Personalinformationssystem können folgende Daten der Angestellten bearbeitet werden:

a. Staatsangehörigkeit;

b. medizinisch bedingte Pensionierung;

c. Elternurlaub;