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Vernehmlassung 2008/42: Revision des Bundespersonalgesetz (BPG) vom 24. März 2000 · 10 Seiten
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Bundespersonalgesetz AS
Art. 5 Abs. 3 und 4
Aufgehoben
Art. 6 Abs. 5
5 Der Bundesrat kann in begründeten Fällen bestimmte Personalkategorien dem OR unterstellen, namentlich Aushilfspersonal sowie Praktikantinnen und Praktikanten. Er kann Mindestvorschriften für diese Arbeitsverhältnisse erlassen.
Art. 8 Abs. 1 und 2
1 Das Arbeitsverhältnis entsteht durch den Abschluss eines schriftlichen Arbeitsvertrags.
2 Die Ausführungsbestimmungen können für Spezialfunktionen eine maximale Dauer der Probezeit von sechs Monaten Dauer vorsehen.
Art. 9
Aufgehoben
Art. 10 Beendigung
1 Das Arbeitsverhältnis endet ohne Kündigung beim Erreichen der Altersgrenze nach Artikel 21 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19466 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG).
2 Die Ausführungsbestimmungen können:
a. für bestimmte Personalkategorien einen Altersrücktritt vor dem Erreichen der Altersgrenze nach Artikel 21 AHVG festlegen;
b. die Beschäftigung über das ordentliche Rücktrittsalter hinaus vorsehen.
3 Der Arbeitgeber kann das Arbeitsverhältnis aus sachlich hinreichenden Gründen ordentlich sowie aus wichtigen Gründen fristlos kündigen.
4 Die Vertragsparteien können im Arbeitsvertrag Bedingungen vereinbaren, die zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses berechtigen.
Art. 11 und 12
Aufgehoben
Art. 13 Formvorschriften
Die Verlängerung, die Befristung und die Beendigung des Arbeitsverhältnisses sowie jede Änderung des Arbeitsvertrages bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Form.