Vorlage
Vernehmlassung 2008/42: Revision des Bundespersonalgesetz (BPG) vom 24. März 2000 · 10 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 7Fedlex · Vorlage
Bundespersonalgesetz AS
6 Die Leistungsbeurteilungsformulare sowie die gestützt auf die Leistungsbeurteilung gefällten Entscheide dürfen ausnahmsweise länger aufbewahrt werden, soweit Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis es rechtfertigen. In diesen Fällen dürfen sie bis zum Ende des Verfahrens aufbewahrt werden und sind danach zu vernichten.
7 Die Ausführungsbestimmungen regeln:
a. die Organisation und den Betrieb des Informationssystems;
b. die Datenkataloge;
c. die technischen und organisatorischen Schutzmassnahmen zur Verhinderung der Bearbeitung von Personendaten durch nichtberechtigte Dritte.
Art. 32c Abs. 1 zweiter Satz
... Für den Bundesrat erfolgt die Vertragsunterzeichnung durch das EFD.
Art. 32g Abs. 4
4 Die Vorsorgereglemente können im Rahmen von Artikel 66 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 19827 über die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) und Artikel 331 Absatz 3 OR8 Abweichungen von der paritätischen Finanzierung der Risikoleistungen und der Altersleistungen vorsehen.
Art. 34 Abs. 2
2 Das erstinstanzliche Verfahren sowie das Beschwerdeverfahren nach Artikel 36 sind kostenlos, ausser bei Mutwilligkeit.
Art. 34a (neu) Aufschiebende Wirkung
1 Beschwerden haben nur aufschiebende Wirkung, wenn die Beschwerdeinstanz dies von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei anordnet.
2 Die Verfügung ist nicht vollstreckbar, solange die Beschwerdefrist läuft. Ausgenommen sind Fälle, in denen die Natur der Sache eine sofortige Vollstreckung der Verfügung erfordert.
Art. 34b (neu) Beschwerdeentscheid bei Kündigungen
1 Heisst die Beschwerdeinstanz die Beschwerde gegen eine Verfügung über die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber gut und weist sie die Sache nicht ausnahmsweise an die Vorinstanz zurück, so muss sie:
a. der Beschwerdeführerin oder dem Beschwerdeführer eine Entschädigung zusprechen, wenn sachlich hinreichende Gründe für die ordentliche Kündigung oder wichtige Gründe für die fristlose Kündigung fehlen oder Verfahrensvorschriften verletzt worden sind;
7 SR 831.40
8 SR 220