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Vernehmlassung 2008/42: Revision des Bundespersonalgesetz (BPG) vom 24. März 2000 · 10 Seiten
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Bundespersonalgesetz AS
Art. 14
Aufgehoben
Art. 15 Abs. 4
4 Sie können Zuschläge zum Lohn vorsehen, um diesen insbesondere an die regionale Arbeitsmarktlage, an die örtliche Infrastruktur und an branchenspezifische Bedürfnisse anzupassen.
Art. 17 Abs. 2
2 Der Bundesrat regelt die maximale Normalarbeitszeit, die Mindestferien sowie den Mindesturlaub der Eltern bei Geburt und Adoption.
Art. 19 Massnahmen bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses
1 Der Arbeitgeber unterstützt das berufliche Fortkommen der Angestellten, denen er ohne ihr Verschulden kündigt.
2 Er richtet ihnen eine Entschädigung aus, wenn:
a. sie in einem Beruf arbeiten, nach dem keine oder nur eine schwache Nachfrage besteht;
b. das Arbeitsverhältnis lange gedauert oder die Person ein bestimmtes Alter erreicht hat.
3 Die Ausführungsbestimmungen können für weiteres Personal oder bei Beendigung im gegenseitigen Einvernehmen eine Entschädigung vorsehen.
4 Die Ausführungsbestimmungen:
a. legen den Rahmen für die Entschädigungen fest;
b. regeln die Kürzung, Aufhebung oder Rückerstattung der Entschädigung, wenn die betroffene Person ein anderes Arbeitsverhältnis eingeht.
5 Der Arbeitgeber kann die Entschädigung als einmaligen Betrag oder in Raten ausrichten.
Art. 20
Aufgehoben
Art. 21 Abs. 1 Bst. a
1 Soweit es für die Aufgabenerfüllung notwendig ist, können die Ausführungsbestimmungen für das Personal die Verpflichtung vorsehen:
a. an einem bestimmten Ort zu wohnen und sich an andere Arbeitsorte versetzen zu lassen;