Vorlage

Vernehmlassung 2008/42: Revision des Bundespersonalgesetz (BPG) vom 24. März 2000 · 10 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 3Fedlex · Vorlage

Bundespersonalgesetz AS

Art. 14

Aufgehoben

Art. 15 Abs. 4

4 Sie können Zuschläge zum Lohn vorsehen, um diesen insbesondere an die regionale Arbeitsmarktlage, an die örtliche Infrastruktur und an branchenspezifische Bedürfnisse anzupassen.

Art. 17 Abs. 2

2 Der Bundesrat regelt die maximale Normalarbeitszeit, die Mindestferien sowie den Mindesturlaub der Eltern bei Geburt und Adoption.

Art. 19 Massnahmen bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses

1 Der Arbeitgeber unterstützt das berufliche Fortkommen der Angestellten, denen er ohne ihr Verschulden kündigt.

2 Er richtet ihnen eine Entschädigung aus, wenn:

a. sie in einem Beruf arbeiten, nach dem keine oder nur eine schwache Nachfrage besteht;

b. das Arbeitsverhältnis lange gedauert oder die Person ein bestimmtes Alter erreicht hat.

3 Die Ausführungsbestimmungen können für weiteres Personal oder bei Beendigung im gegenseitigen Einvernehmen eine Entschädigung vorsehen.

4 Die Ausführungsbestimmungen:

a. legen den Rahmen für die Entschädigungen fest;

b. regeln die Kürzung, Aufhebung oder Rückerstattung der Entschädigung, wenn die betroffene Person ein anderes Arbeitsverhältnis eingeht.

5 Der Arbeitgeber kann die Entschädigung als einmaligen Betrag oder in Raten ausrichten.

Art. 20

Aufgehoben

Art. 21 Abs. 1 Bst. a

1 Soweit es für die Aufgabenerfüllung notwendig ist, können die Ausführungsbestimmungen für das Personal die Verpflichtung vorsehen:

a. an einem bestimmten Ort zu wohnen und sich an andere Arbeitsorte versetzen zu lassen;