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Vernehmlassung 2008/42: Revision des Bundespersonalgesetz (BPG) vom 24. März 2000 · 10 Seiten
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Bundespersonalgesetz AS
d. Reduktion der Erwerbsfähigkeit;
e. die Beurteilungsstufe gestützt auf die Leistungsbeurteilung;
f. Verhaltens- und Fachkompetenzen;
g. Daten zur Personalentwicklung, insbesondere zur Kaderförderung, Managemententwicklung und Potenzialerfassung;
h. öffentliche Ämter und Nebenbeschäftigungen;
i. Lohnpfändung;
j. Arbeitszeit;
k. Staatsangehörigkeit der nächsten Angehörigen und von anderen Personen, zu denen sie enge Beziehungen unterhalten.
4 Jede Verwaltungseinheit erfasst die Daten über ihre Angestellten. Sie ist verantwortlich für den Schutz der Daten.
5 Die Personaldienste, die Fachdienstleistungszentren, die Finanzdienste und die für den technischen Support verantwortlichen Dienststellen erhalten Zugriff auf das Personalinformationssystem, soweit es für die Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig ist.
6 Der Bundesrat erlässt Ausführungsbestimmungen über:
a. die Organisation und den Betrieb des Personalinformationssystems;
b. die Bearbeitung der Daten, insbesondere die Beschaffung, Aufbewahrung, Bekanntgabe, Archivierung und Vernichtung;
c. die Berechtigungen zur Datenbearbeitung;
d. die Datenkataloge;
e. die Sicherstellung der Datensicherheit und des Datenschutzes;
f. die Bekanntgabe von nicht besonders schützenswerten Daten aus dem Personalinformationssystem an Organisationen und Personen ausserhalb der Bundesverwaltung im Abrufverfahren.
Art.27b (neu) Bewerbungsdossiers
1 Personen, die sich auf eine Stelle bei einem Arbeitgeber gemäss Artikel 3 bewerben, können ihr Bewerbungsdossier physisch oder elektronisch senden.
2 Die physischen Bewerbungsdossiers können eingescannt werden.
3 Das ausdrückliche Einverständnis der sich bewerbenden Personen ist erforderlich für:
a. die Durchführung von Persönlichkeitstests;
b. das Einholen von Referenzen bei aktuellen oder früheren Arbeitgebern;
c. das Einholen von graphologischen Gutachten.
4 Die Personaldienste, die Fachdienstleistungszentren und die für die Auswahl verantwortlichen Personen haben Zugriff auf die Bewerbungsdossiers. Sie sind befugt,