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Vernehmlassung 2008/42: Revision des Bundespersonalgesetz (BPG) vom 24. März 2000 · 10 Seiten

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Bundespersonalgesetz AS

d. Reduktion der Erwerbsfähigkeit;

e. die Beurteilungsstufe gestützt auf die Leistungsbeurteilung;

f. Verhaltens- und Fachkompetenzen;

g. Daten zur Personalentwicklung, insbesondere zur Kaderförderung, Managemententwicklung und Potenzialerfassung;

h. öffentliche Ämter und Nebenbeschäftigungen;

i. Lohnpfändung;

j. Arbeitszeit;

k. Staatsangehörigkeit der nächsten Angehörigen und von anderen Personen, zu denen sie enge Beziehungen unterhalten.

4 Jede Verwaltungseinheit erfasst die Daten über ihre Angestellten. Sie ist verantwortlich für den Schutz der Daten.

5 Die Personaldienste, die Fachdienstleistungszentren, die Finanzdienste und die für den technischen Support verantwortlichen Dienststellen erhalten Zugriff auf das Personalinformationssystem, soweit es für die Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig ist.

6 Der Bundesrat erlässt Ausführungsbestimmungen über:

a. die Organisation und den Betrieb des Personalinformationssystems;

b. die Bearbeitung der Daten, insbesondere die Beschaffung, Aufbewahrung, Bekanntgabe, Archivierung und Vernichtung;

c. die Berechtigungen zur Datenbearbeitung;

d. die Datenkataloge;

e. die Sicherstellung der Datensicherheit und des Datenschutzes;

f. die Bekanntgabe von nicht besonders schützenswerten Daten aus dem Personalinformationssystem an Organisationen und Personen ausserhalb der Bundesverwaltung im Abrufverfahren.

Art.27b (neu) Bewerbungsdossiers

1 Personen, die sich auf eine Stelle bei einem Arbeitgeber gemäss Artikel 3 bewerben, können ihr Bewerbungsdossier physisch oder elektronisch senden.

2 Die physischen Bewerbungsdossiers können eingescannt werden.

3 Das ausdrückliche Einverständnis der sich bewerbenden Personen ist erforderlich für:

a. die Durchführung von Persönlichkeitstests;

b. das Einholen von Referenzen bei aktuellen oder früheren Arbeitgebern;

c. das Einholen von graphologischen Gutachten.

4 Die Personaldienste, die Fachdienstleistungszentren und die für die Auswahl verantwortlichen Personen haben Zugriff auf die Bewerbungsdossiers. Sie sind befugt,