Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2008/67: Bundesbeschluss über die Genehmigung und Umsetzung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EU betreffend Übernahme der Richtlinie 2008/51/EG zur Änderung der Richtlinie 91/477/EWG über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen · 7 Seiten

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1 Einführung

Der Bundesrat eröffnete am 26. September 2008 das Vernehmlassungsverfahren zum Bundesbeschluss über die Genehmigung und Umsetzung des Notenaustausches zwischen der Schweiz und der EG betreffend die Übernahme der Richtlinie 51/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2008 zur Änderung der Richtlinie 91/477/EWG des Rates über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen (Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstands). Das Vernehmlassungsverfahren dauerte bis 30. Dezember 2008.

Die Kantone, die in der Bundesversammlung vertretenen politischen Parteien, die Dachorganisationen der Gemeinden, Städte und Berggebiete und gesamtschweizerische Dachverbände der Wirtschaft waren gebeten worden, zur Vorlage Stellung zu nehmen.

Insgesamt wurden 52 interessierte Behörden und Organisationen um ihre Stellungnahme gebeten. Bis zum Ablauf des Vernehmlassungsverfahrens, gingen beim Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) 31 Stellungnahmen ein.

Von den 13 zur Stellungnahme eingeladenen politischen Parteien, antworteten 4 Parteien.

2 Ergebnis der Vernehmlassung in den Kantonen

2.1 Allgemeine Stellungnahmen

Verschiedene Kantone hatten keine materiellen Bemerkungen zum Text (AG, BS, GR, JU, SH, VS) oder machten darauf aufmerksam, dass kaum Handlungsspielraum bestehe, da es sich um eine Schengen-Weiterentwicklung handle, die grundsätzlich umzusetzen sei (AI, BE). Mehrere Kantone (FR, NE, VD, SG, SO, SZ, TI, UR) begrüssen die Anpassungen oder stimmen ihnen grundsätzlich zu (AR, BL, GE, NW, VD, ZH).

Verschiedene Kantone bestätigen, dass ihr Informationssystem über den Erwerb von Feuerwaffen bereits computergestützt erfolgt (FR, LU, NE, VS).

Mehrere Vernehmlassungsteilnehmer (AI, AR, BE, BL, TG) weisen darauf hin, dass die Aufzählung der Ordonnanzrepetiergewehre in Art. 19 Abs. 1 Bst. a der Waffenverordnung nicht komplett sei und deswegen besser lediglich der Begriff "Ordonnanzrepetiergewehre" zu verwenden. Dadurch würden beim Erwerb alle Ordonnanzrepetiergewehre von der Waffenerwerbsscheinpflicht befreit.

Lediglich der Kanton Appenzell Innerhoden lehnt die Schengen-Weiterentwicklung ab, da sie eine Verschärfung des Waffenrechts bedeute und nur zusätzlichen unnötigen Aufwand bringe. Waffenmissbrauch müsste mit konsequenter Durchsetzung der geltenden Vorschriften und erzieherischen Massnahmen auf verschiedenen Ebenen verhindert werden, da die schweizerischen Waffenbesitzer grundsätzlich verantwortungsbewusst mit Waffen und Munition umgehen würden.

2.2 Stellungnahmen zur Verlängerung der Aufbewahrungsfrist für Waffenbücher und der darin zu erfassenden Informationen

Der Kanton Bern erachtet es als problematisch, dass nicht vorgegeben wird, in welcher Form (Papier / EDV) die Informationen im Waffenbuch registriert werden. Er wünscht, dass dafür ein einheitliches Programm vorgeschrieben resp. zur Verfügung gestellt wird. Infolge der rasanten technischen Entwicklung könnte es andernfalls passieren, dass die Waffenbücher bis zum Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist nicht mehr lesbar seien, wodurch der Kontrollgedanke untergraben würde.

Der Kanton Glarus fragt sich ob die Erfassung von Informationen über Reparaturen oder Umbauten in einem vertretbaren Verhältnis zum Nutzen für die öffentliche Sicherheit stehe. Der Kanton Zürich ist der Ansicht, dass die Rückverfolgung von Feuerwaffen durch die verhältnismässig kurze Frist von 20 Jahren für die Datenaufbewahrung erschwert sein könnte, da sich die Eigentumsverhältnisse bei Feuerwaffen oftmals während Jahrzehnten nicht ändern würden. Er wünscht deswegen, dass bereits im Rahmen der vorliegenden Revision des Bundesrechts eine längere Frist bspw. von 30 Jahren vorzusehen sei.